Rechtsmissbrauch durch unrechtmäßige Geltendmachung der Abmahnkosten!
Sobald ein Unternehmer Abmahnkosten einfordert, die nach der neuen UWG ausgeschlossen sind, begibt er sich in eine Straftat, denn diese Geltendmachung ist rechtsmissbräuchlich. Durch den Rechtsmissbrauch infiziert sich die gesamte Forderung des Gläubigers und wirkt sich auf den gesamten Anspruch aus, sodass dieser unbegründet ist. (LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021 – AZ: 10 O 10/21)
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