Mit der Nutzung von generativen KI-Systemen wie ChatGPT & Co ist eine große Unsicherheit zur Frage entstanden, wie Schöpfungen der KI mit Blick auf das Urheberrecht rechtlich einzuschätzen sind.
In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick zu den derzeitigen Erkenntnissen im urheberrechtlichen Umgang mit generativer KI, auch AI genannt (artificial intelligence). Damit gewinnen Sie ein Gespür für mögliche Fragen und dafür, in welchen Fallkonstellationen eine individuelle Beratung in unserer Kanzlei in Bezug auf KI und Urheberrecht für Sie besonders sinnvoll sein kann.
Vielleicht stellen Sie sich als IT-Entwickler oder Geschäftsführer eines Unternehmens beim Umgang mit KI wie viele andere folgende Fragen: Unterliegen dem Urheberrecht KI-generierte Bilder und Texte? Wird beim Training der KI-Systeme fremdes Urheberrecht verletzt? Wie können wir ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit bei Angeboten an unsere Kunden erreichen?
Besonders wichtig ist es zum derzeitigen Zeitpunkt, sich der potenziellen Fragen und möglichen Rechtsprobleme beim Einsatz generativer KI bewusst zu werden. Noch gibt es nicht auf alle Rechtsfragen eindeutige Antworten. Komplex ist die Rechtsmaterie auch deshalb, weil die urheberrechtliche Bewertung nicht nur die Auslegung nationaler Gesetze betrifft.
Es wird aktuell in vielen Ländern diskutiert, wie mit dem Thema Urheberrecht und KI umzugehen ist.
Generative KI und ihre Besonderheiten
Der Begriff generative KI wird sehr weit gefasst definiert. Er bezeichnet Systeme künstlicher Intelligenz, die in der Lage sind, neue Texte, Bilder, Video- und Audioclips erstellen zu können. Diese Art der KI erreicht in gewissem Umfang ein schöpferisches Potenzial. Sie verarbeitet riesige Mengen an Daten.
Ebenso ist Voraussetzung für die Erstellung neuer Texte, Bilder, Videos und Tonspuren, dass die KI trainiert wird. Sie greift dazu auf vorhandene, teilweise auch urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Deshalb wird bei der rechtlichen Bewertung der Aktivitäten einer KI zwischen dem Input und dem Output unterschieden. Von Input ist die Rede, wenn die KI trainiert wird und dazu vorhandene Werke nutzt. Output bezeichnet Inhalte, die ohne nennenswertes menschliches Zutun von der KI selbst erstellt werden.
Manche Rechtsexperten beurteilen den Urheberrechtsschutz im Kontext von generativer KI pessimistisch und sehen das Ende des Urheberrechtsschutzes in seiner Gesamtheit gekommen. Wir zeigen auf, wie derzeit in der alltäglichen Praxis mit dem Thema umgegangen werden kann.
KI und Urheberrecht: Kann eine KI ein Urheberrecht haben?
§ 2 Urheberrechtsgesetz definiert in Abs. 2 die geschützten Werke als persönliche geistige Schöpfungen.
Das derzeitige Urheberrecht setzt mit seinem Schutz an den geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu einem Werk an. Für ihn soll sichergestellt werden, dass er die Verwertung seiner Werke kontrollieren kann. Von einer KI generierter Output geht aber gerade nicht auf eine menschliche geistige Schöpfungsleistung zurück. Er wird von einer degenerativen KI hergestellt.
Unter dieser Prämisse stellt sich die Frage, ob eine KI urheberrechtlich geschützte Werke erstellen und ein geistiger Schöpfer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein kann. An dieser Frage bestimmt sich maßgeblich, ob dem Urheberrecht KI generierte Texte und Bilder unterliegen.
In den verschiedenen Rechtskreisen wie USA, EU/ Deutschland bewegt man sich derzeit auf die Auffassung zu, dass eine KI mit ihrem Output keine urheberrechtlichen Werke erzeugen kann. Sie ist kein geistiger, menschlicher Schöpfer mit einer besonderen Beziehung zu seinem Werk.
Unter Umständen wird man hier noch unterscheiden müssen, ob die Schöpfung der KI am Ende auf einen maßgeblichen menschlichen Einfluss zurückgeht.
Hat die KI ein von einem Menschen maßgeblich beeinflusstes Werk modifiziert, könnte nach Lage des Einzelfalls der menschliche Schöpfer hinter dem Output ein Urheberrecht an dem finalen Werk erwerben. Dabei kann es beispielsweise darauf ankommen, ob das Prompting des menschlichen Anwenders so eng begrenzt gewesen ist, dass er maßgeblich Einfluss auf das finale Ergebnis genommen hat.
Im vergangenen Jahr hat ein Pekinger Internetgericht einem KI-Bild Urheberrechtsschutz zugesprochen. Die Richter gingen davon aus, dass der Beitrag des menschlichen Kreativen bei der Nutzung der KI entscheidend gewesen sei.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung im europäischen Raum und auf nationaler Ebene in Deutschland existiert zur Frage Urheberrecht und KI bisher nicht. Derzeit ist aber eher davon auszugehen, dass die KI selbst mit ihrem Output keinen Urheberrechtsschutz genießt.
Wenn KI-generierte Werke nach bisheriger Auffassung keinen vollen Urheberrechtsschutz genießen, könnte jedoch im Einzelfall ein Leistungsschutz gegeben sein. Bei Datenbanken, Tonaufnahmen oder Laufbildern kommt dieser Schutz in Betracht. Es empfiehlt sich deshalb nicht, im Vertrauen auf nicht vorhandene Urheberrechte besonders lässig mit Werken umzugehen, die unter Einsatz einer generativen KI entstanden sind.
Sind KI-Texte urheberrechtlich geschützt?
Ob dem Urheberrecht KI-generierte Texte unterliegen, bemisst sich nach den im vorherigen Abschnitt genannten Erwägungen. In den meisten Fällen wird eher davon auszugehen sein, dass mangels eines menschlichen Schöpfers hinter den Texten kein Urheberrechtsschutz besteht. Deshalb sollten Sie bei Angeboten an Ihre Kunden vorsorglich darauf hinweisen, dass ein Urheberrecht in diesen Fällen nicht angenommen werden kann.
Sind KI-Bilder urheberrechtlich geschützt?
Auch beim Thema Urheberrecht und KI-generierte Bilder ist im Zweifel Urheberrechtsschutz nicht anzunehmen. Unter Umständen ist demnächst eine Einigung der europäischen Länder zu erwarten, wie man mit KI-generierten Bildern und anderen Werken umgehen muss. In der EU-Kommission wurde bereits 2021 ein Entwurf zum Umgang mit künstlicher Intelligenz und zur Harmonisierung bestehender Vorschriften vorgelegt.
Das Vertragswerk befindet sich derzeit noch in Verhandlungen der maßgeblichen Gremien. Seine volle Wirkung kann ein harmonisierter Umgang mit dem Urheberrecht und KI nur entfalten, wenn in einem weiteren Schritt auch internationale Gremien wie die WIPO (World Intellectual Property Organization) in die Verhandlungen einbezogen werden.
Die komplexen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Urheberrecht und KI können ohne die Weltorganisation für geistiges Eigentum nicht zufriedenstellend geregelt werden.
KI-generierte Bilder und Lizenzen
Bei konsequenter Auslegung der oben genannten Grundsätze, dass Künstliche Intelligenz keine Persönlichkeit im Sinne der Urheberrechtsgesetze ist, sind KI-generierte Bilder lizenzfrei. Das hat weitreichende Konsequenzen: Wer mit einer KI Bilder generiert, muss damit rechnen, dass diese von Wettbewerbern und anderen Parteien bearbeitet, verfremdet und genutzt werden. Ein Urheberrecht für KI-generierte Bilder besteht nicht. Ohne Urheberrecht können auch keine Lizenzen vergeben oder erworben werden.
Wenn ihre Kunden Wert auf urheberrechtlich geschützte Werke legen, müssen diese von Menschen erzeugt werden. Ob sich diese rechtliche Einschätzung in Zukunft einmal ändern wird und auch bei der KI Urheberrechte angenommen werden, muss sich noch zeigen.
Derzeit ist Vorsicht geboten, wenn es um ein Urheberrecht für KI-generierte Bilder geht.
Kann eine KI gegen Urheberrechte verstoßen? Training der KI
Generative KI produziert nicht nur den Output. Sie arbeitet mit Input, um die eigenen Fähigkeiten zu erwerben und zu perfektionieren. Auch hier stellt sich das Thema Urheberrecht und KI. Es können für das Training der KI Materialien zum Einsatz kommen, die urheberrechtlich geschützt sind. Hier kommt es zunächst auf etwaige nationale und internationale Bestimmungen an.
Während des Trainings werden unter anderem in vielen Fällen Vervielfältigungen von den Materialien angefertigt. Gerade diese Vervielfältigungen können je nach Rechtslage Urheberrechte des Autors, Grafikers, Fotografen oder anderer Schöpfer verletzen.
In vielen Ländern existieren Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz beim Training der generativen KI. In den USA ist das Fair-Use-Prinzip wichtig. In der EU sind Ausnahmen geschaffen worden, die eine vorübergehende oder zufällige Vervielfältigungshandlung oder Text- und Data-Mining ohne Verletzung von Urheberrechten ermöglichen.
Trotz einiger,geregelter Ausnahmen ist die Urheberrechtssituation in diesem Kontext unübersichtlich. In aller Regel müsste beim Training mit urheberrechtlich geschützten Werken eine Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt werden. Das passiert in der Praxis nicht. Ob die gesetzlichen Ausnahmen wie in § 44 b Abs. 1 Urheberrechtsgesetz und das Text- sowie Data-Mining auf das Training von generativen KI-Systemen anwendbar sind, ist offen.
Einige Schranken des Urheberrechts wie § 51 a UrhG, das Schrankenbestimmungen für den Urheberrechtsschutz etwa bei einer Karikatur oder einer Parodie festlegt, könnten für das Training einschlägig sein. So auch § 53 Abs. 1 UrhG. Jedoch kommt es hier immer auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falles an.
Vorsorglich empfiehlt sich derzeit ein vorsichtiger und restriktiver Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken für das Training der KI. In jedem Fall sollten Sie Ihre Kunden auf diesen Aspekt hinweisen.
Fazit: Viele Fragen zu Urheberrecht und KI sind derzeit noch offen
Urheberrecht und KI werden noch auf lange Zeit eine rechtliche Herausforderung bleiben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von unserem Team erfahrener, spezialisierter Rechtsanwälte unterstützen. Bleiben Sie aufmerksam, wenn die Thematik in Ihre Arbeit, in Softwareentwicklungen oder Angebote an Ihre Kunden einfließt.
Wir helfen Ihnen gern dabei, im einzelnen Fall das derzeitige Höchstmaß an Rechtssicherheit herzustellen.
Zur Vereinbarung eines Beratungstermins genügt eine E-Mail an rae@elbkanzlei.com oder ein Anruf unter +49 40 55431902. Gern können Sie auch unser Kontaktformular nutzen: https://www.elbkanzlei.com/kontakt/.
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FAQ
Die Frage ist bis jetzt nicht endgültig geklärt. Die meisten Experten und nationalen Gesetzgeber verneinen das Urheberrecht für von der KI generierte Werke.
Anwender der KI könnten beim Training und bei der Anwendung urheberrechtlich geschützte Werke einsetzen und unter Umständen Urheberrechtsverletzungen begehen. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des einzelnen Falles an.
Verbindliche Rechtsvorschriften sind noch in der Entwicklung. Das gilt auf der nationalen und internationalen Ebene.