DSGVO und Wettbewerbsrecht – Was passiert bei Verstoß?

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Was ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trat am 25.05.2018 in allen Mitgliedstaaten in Kraft. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und Behörden. Ziel der DSGVO ist der Schutz der personenbezogenen Daten, die im Datenverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zugänglich sind. Dabei soll der freie Datenverkehr weiterhin gewährleistet bleiben. Die DSGVO beinhaltet mehr Pflichten für Behörden und Unternehmen, die die Daten ihrer Mitarbeiter und Kunden speichern und verarbeiten. Gleichzeitig bekommen die Verbraucher mehr Rechte. Für die Verbraucher soll dadurch ein Vorteil entstehen, indem sie besser informiert werden und erkennen können, was mit ihren Daten geschieht.

Kann dadurch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle auf Unternehmen und Behörden zukommen, wenn sie die DSGVO nicht bestimmungsgemäß umsetzen?

Die DSGVO  verpflichtet Unternehmen und Behörden, die die Daten der Kunden und Verbraucher speichern und verarbeiten, dazu, sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten den in der DSGVO enthaltenen Regeln entsprechend behandelt und verarbeitet werden. Ein Verstoß kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

  1. Stellt ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, um zu einer Abmahnung zu berechtigen?

Zurzeit ist es umstritten, ob Verstöße gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung über § 3a UWG (danach handelt unlauter, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten regelt und somit die Interessen anderer Marktteilnehmer beeinträchtigt) berechtigen. Dies liegt unter anderem auch daran, dass die Rechtslage hinsichtlich der Aktivlegitimation, also der Frage, wer einen Verstoß gegen die DSGVO geltend machen kann, noch nicht eindeutig geklärt ist.

Aus den gerichtlichen Entscheidungen dazu ergibt sich, dass die Gerichte sich in dieser Frage höchst uneinig sind. Das Landgericht Würzburg vertritt im Beschluss vom 13.09.2018 die Ansicht, dass Verstöße gegen die DSGVO (hier beim Betrieb einer geschäftlichen Website ohne eine der DSGVO genügende Datenschutzerklärung und der Verwendung eines Kontaktformulars ohne Verschlüsselung) als Verstöße gegen Marktverhaltensregeln und damit als Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG eingeordnet und damit für abmahnbar angesehen werden müssten (LG Würzburg (Beschluss v. 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18)). Anders sieht es das Landgericht Bochum im Urteil vom 07.08.2018, indem es annimmt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht als Wettbewerbsverstoß anzusehen sei (LG Bochum Urteil v. 07.08.2018, Az. 12 O 85/18). Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 25.10.2018 eine vermittelnde Ansicht und verweist darauf, dass es im Einzelfall zu prüfen sei, ob gerade die betroffene Norm der DSGVO eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand habe, denn nur dann könnten Mitbewerber Verstöße dagegen über § 3a UWG geltend machen (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, 3 U 66/17).

Auch in der Literatur ist man unterschiedlicher Meinung zu diesem Thema. Von vielen wird eine Anspruchsberechtigung der Wettbewerber speziell für die DSGVO verneint. Begründet wird dies damit, dass nach Art. 80 Abs. 2 DSGVO die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die DSGVO abschließend regeln würde. Andere wiederum vertreten die Ansicht, dass die oben erwähnte Aktivlegitimation in der DSGVO gerade nicht abschließend geregelt sei und dadurch grundsätzlich eine solche Anspruchsberechtigung besteht.

  1. Was ergibt sich daraus für die Praxis?

Sollte sich die vermittelnde Ansicht durchsetzen, wird es zwar je nach Einzelfall zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen, eine regelrechte Abmahnwelle wegen Wettbewerbsverstößen wird es dann aber sicherlich nicht geben.

Darüber hinaus kann die betroffene natürliche Person selbst gegen die Verletzung ihres Datenschutzrechtes und damit auch ihres Persönlichkeitsrechtes vorgehen.

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