Alles Käse – oder was? EuGH zur geschützten Ursprungsbezeichnung

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Wie bereits im letzten Sommer beim schottischen Whisky geschehen, wird mit dem Urteil die geschützte Ursprungsbezeichnung gestärkt.

Im Einzelnen entschied der EuGH, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine rechtswidrige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung darstellen kann.

Was bedeutet ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘?

Eine geschützte Ursprungsbezeichnung schützt die Herkunft der Produkte, die in einer bestimmten Region hergestellt werden. Alle Produkte, die das Siegel ‚geschützte Ursprungsbezeichnung‘ tragen, müssen in dem konkreten Gebiet nach festgelegten Kriterien erzeugt, verarbeitet und hergestellt werden. So müssen sogar sämtliche Schritte der Produktion in der Region erfolgen. Andere berühmte Beispiele hierfür sind der Parmaschinken, Champagner, schottischer Whisky.

Die Vorgeschichte

Eine Firma aus Spanien, die ‚Industrial Quesera Cuquerella SL (IQC)‘ bewarb drei ihrer Käsesorten mit einem Bild eines Reiters auf einem abgemagerten Pferd in einer Landschaft mit Schafen und Windmühlen, sowie unter anderem mit dem Namen ‚Queso Rocinante‘. Beides deutet auf die Geschichte des ‚Don Quijote de la Mancha‘ (Miguel Cervantes) hin, da der Reiter Don Quijote ähnelt und der Name des Käses ‚Rocinante‘ auf den Namen seines Pferdes anspielt. Diese von der o.g. Firma hergestellten Käsesorten werden nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Queso Manchego‘ erfasst. Denn nur Käsesorten, die in der spanischen Region ‚Mancha‘ mit Schafmilch und unter den festgelegten Produktionskriterien hergestellt werden, dürfen unter die Bezeichnung ‚Queso Manchego‘ fallen.

Daher erhob der mit dem Schutz der Ursprungsbezeichnung ‚Queso Manchego‘ beauftragte Kontrollrat ‚Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego‘ Klage gegen die Firma ‚IQC‘ und machte einen Verstoß gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Queso Manchego‘ geltend. Die Etiketten und Begriffe seien eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

Nachdem die spanischen Gerichte in der Verwendung der Bilder von Don Qijote und des Namens seines Pferdes lediglich eine Anspielung auf die Region ‚La Mancha‘ sahen, darin aber nicht zwingend eine Anspielung auf den ‚Queso Manchego‘ feststellten, stellt der Oberste Gerichtshof Spaniens, das ‚Tribunal Supremo‘, die Frage an den EuGH, ob durch den Gebrauch von Bildzeichen eine rechtswidrige Anspielung auf die eingetragene Bezeichnung (hier ‚Queso Manchego‘) möglich ist, und ob die Verwendung solcher auf eine Region mit geschützter Ursprungsbezeichnung hinweisenden Bilder auch dann eine rechtswidrige Anspielung auf diese Region darstellt, wenn der Erzeuger ebenfalls in dieser Gegend ansässig ist, seine Erzeugnisse aber nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden (weil sie zum Beispiel nicht nach den festgelegten Kriterien hergestellt werden). Zuletzt wollte der Oberste Gerichtshof vom EuGH wissen, auf welche Verbraucher hinsichtlich der Frage der mit den Bildern auf den Etiketten hervorgerufenen Assoziationen abzustellen sei – die Verbraucher der gesamten EU oder die Verbraucher Spaniens.

Das Urteil des EuGH

Zur ersten Frage des ‚Tribunal Supremo‘ stellte der EuGH in seinem gestrigen Urteil fest, dass eine rechtswidrige Anspielung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung auch durch den Gebrauch von Bildern (wie hier dem Don Quijote – Bild) geschehen könne, da die eingetragenen Ursprungsbezeichnungen von der oben genannten Verordnung vor jeder Anspielung, sei es in Wort oder Bild, direkt oder indirekt, geschützt seien. Entscheidend sei dabei, ob das verwendete Bild oder Wort geeignet sei, beim Verbraucher die Assoziation mit dem geschützten Erzeugnis hervorzurufen.

Hinsichtlich der zweiten Frage nimmt der EuGH an, dass auch die von einem Erzeuger aus der betreffenden Region, der aber nicht von der geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst wird, benutzten Hinweise auf diese Region eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung darstellen. Denn nur seine Ansässigkeit in eben dieser Region bewahre den Erzeuger nicht vor Konsequenzen des fälschlichen Hinweises auf das geschützte Erzeugnis aus seiner Region, unter das seine Produkte jedoch gar nicht fallen. Denn auch wenn der Erzeuger aus der Region ‚La Mancha‘ kommt, genügt seine Herstellungsweise nicht den von der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Queso Manchego‘ erfassten Produktionskriterien. Und nur ein Käse, der diesen Kriterien entspricht, darf ‚Queso Manchego‘ genannt werden.

Die dritte Frage des Obersten Spanischen Gerichtshofs beantwortete der EuGH damit, dass hinsichtlich der Gruppe der angesprochenen Verbraucher auf alle Verbraucher innerhalb der EU, einschließlich der Verbraucher des Mitgliedsstaates, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, abzustellen sei. Der Oberste Spanische Gerichtshof müsse nun entscheiden, ob die fraglichen Bilder auf den Etiketten des Produktes, das in Spanien hergestellt und überwiegend dort konsumiert wird, bei den spanischen Verbrauchern die Assoziation hervorrufen könnten, es sei ein ‚Queso Manchego‘. Sollte dies der Fall sein, sei die Ursprungsbezeichnung ‚Queso Manchego‘ gegen jegliche rechtswidrige Anspielungen in einem beliebigen Teil der EU zu schützen. Das bedeutet, dass es für einen EU-weiten Schutz einer Ursprungsbezeichnung genügt, wenn eine geschützte Bezeichnung im eigenen Land bekannt ist.

Mit diesen Entscheidungen gab der EuGH die Fragen an den Obersten Spanischen Gerichtshof zur Entscheidung zurück.

(Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 55/19 vom 02.05.2019.)

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