Danach dürfen die Betreiber einer Website für Kfz-Versicherungsvergleiche keine Versicherungstarife ohne Preisangabe in ihrer Vergleichsliste aufführen. Denn dieses ist laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (OLG Köln, Urteil vom 12.04.2019, 6 U 191/18).
Was war passiert?
Die Vergleichswebseite für Kfz-Versicherungen, Check24, stellt in einer Liste die diversen Anbieter für Kfz-Versicherungen vor und ermöglicht es so den Kunden, nach Angebot und Preis den für sie passenden Versicherer herauszufinden. Der Vertragsabschluss mit dem Versicherer erfolgt im nächsten Schritt im Rahmen von Kooperationsverträgen über die Vermittlerseite Check24, wofür diese von den Versicherern eine Provision erhält.
Mit dem Kfz-Versicherer HUK-Coburg hatten die Betreiber der Vergleichswebseite aber keinen solchen Kooperationsvertrag abgeschlossen und daher auch keine Daten über das Angebot des Versicherers, und vor allem keine Daten über dessen Preise. Trotzdem hatte Check24 den Kfz-Versicherungstarif des Versicherers HUK-Coburg in der Preisvergleichsliste aufgeführt. Der Tarif der HUK-Coburg befand sich jedoch ohne Angebotsdetails, ohne Preisangabe und damit ohne Abschlussmöglichkeit in der Vergleichsliste ganz unten.
Daraufhin klagte der Versicherer gegen Check24 mit dem Ziel, aus der Vergleichsliste entfernt zu werden. Als Argument führte er an, dass es sich dabei um unzulässige vergleichende Werbung handele und damit ein Verstoß gegen § 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege.
Warum entschied das OLG Köln so?
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab der Klage der HUK-Coburg auf Unterlassung der Veröffentlichung in der Liste statt und fügte zur Begründung an, dass der Vergleich in der Liste bei Check24 eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstelle. Denn nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn dieser Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist.
Der Vergleich wäre nur dann lauter und damit zulässig, wenn nicht lediglich der Preis, sondern mehrere Eigenschaften der verschiedenen Produkte verglichen würden. Selbst wenn er nicht alle Merkmale der verglichenen Produkte beträfe, sei dann ein nur auf bestimmte Einzelheiten bezogener Vergleich im Rahmen einer vergleichenden Werbung zulässig (dies ergebe sich aus BGH, Urteil vom 19.11.2009, I ZR 141/07).
Dieses war vorliegend aber nicht der Fall. Hier wurden nicht einige oder mehrere Eigenschaften verglichen, sondern lediglich der Preis. Und das ist in diesem Falle laut der Richter als vergleichende Werbung im Rahmen eines Preisvergleichs unzulässig, weil hier Produkte mit Preisangabe anderen Produkten ohne Preisangabe (hier dem Tarif der HUK-Coburg) gegenübergestellt wurden. Denn so würden die Produkte ohne Preisangabe von vornherein vom eigentlichen Vergleich (hier ging es ja gerade um einen Preisvergleich) ausgeschlossen, so die Richter (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.04.2019, 6 U 191/18, Rn. 58).
Die Vergleichsplattform Check24 musste daher die Kfz-Versicherung der HUK-Coburg ohne Preisangabe aus ihrer Vergleichsliste entfernen.
(Quelle: Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.04.2019, 6 U 191/18)
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