Um heute noch Kunden für sich zu begeistern, sind Unternehmen, Restaurants und auch Ärzte mittlerweile immer mehr auf positive Bewertungen im Internet angewiesen. Leider sind nicht alle Bewertungen, die dort abgegeben werden, echt. Das heißt, nicht alle Bewertungen, sowohl positive als auch negative, beruhen auf einer echten Erfahrung des Bewertenden mit dem Unternehmen oder dem Arzt.
Um solche falschen Bewertungen auszusieben, beschäftigen die Bewertungsplattformen Mitarbeiter, die sich unter Zuhilfenahme eines Algorithmus mit der Prüfung der Echtheit der abgegebenen Bewertung befassen. Als nicht echt identifizierte Bewertungen werden sodann gelöscht.
Was war das Problem?
Dieses ist auch mit einigen Bewertungen für einen Zahnarzt aus Kiel geschehen, bei dem schon seit längerer Zeit immer wieder verschiedene Bewertungen vom Prüfalgorithmus als verdächtig hinsichtlich einer Manipulation eingestuft worden waren. Da bei einigen dieser verdächtigen Bewertungen eine daraufhin durchgeführte Echtheitsprüfung negativ ausfiel, wurden diese gelöscht.
Der Arzt warf der Plattform daraufhin vor, die positive Bewertung gelöscht zu haben, weil er zeitgleich sein kostenpflichtiges Premium-Abo für die Plattform gekündigt habe und verlangte die Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen.
Die Bewertungsplattform hingegen wies darauf hin, dass auch schon vor der Kündigung des Premium-Abos durch den Arzt Bewertungen, deren Echtheit nicht verifiziert werden konnten, gelöscht worden waren und somit kein Zusammenhang zwischen der Kündigung des Abos und der Löschung der positiven Bewertungen bestünde. Außerdem entgegnete sie dem Arzt, dass dieser gar keine Ansprüche wegen der Löschung der Bewertungen geltend machen könne, sondern dass solche Ansprüche nur den Verfassern der gelöschten Bewertung zustünden.
So entschied das Landgericht München I:
Den Rechtsstreit um die gelöschten Bewertungen und den geltend gemachten Anspruch auf Wiederveröffentlichung der positiven Nutzerbewertungen hat das Landgericht München I entschieden (LG München I, Urteil vom 16.04.2019, 33 O 6880/18).
Das Gericht wies die Klage des Arztes mit Urteil vom 16.04.2019 ab. In der Urteilsbegründung führte es an, dass die Online-Bewertungsplattform die begründeten Zweifel an der Echtheit der gelöschten Bewertungen nachweisen konnte und lediglich mit dem Ziel der Qualitätssicherung gearbeitet habe.
Auch den Anspruch auf eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass der Arzt dafür eine Rechtsverletzung durch das Bewertungsportal hätte nachweisen müssen. Dies habe er aber nicht gekonnt, da er unter anderem weder eine Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nachweisen konnte, noch der Anwendungsbereich des UWG eröffnet sei. Letzteres, weil zwischen dem Betreiber des Bewertungsportals und dem Arzt gar kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG bestehe. Die mit der Löschung der Bewertungen einhergehende Förderung des Wettbewerbs der anderen Ärzte stelle keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Somit könne der Arzt durch die Löschung keine erlittene Rechtsverletzung nachweisen und habe keinen Anspruch auf die Wiederherstellung der gelöschten positiven Bewertungen.
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