Die ersten Gerüchte zur AGB-Änderung bei Instagram riefen in der Presse ein entsetztes Echo hervor. Angeblich stimmt zukünftig jeder Benutzer automatisch zu, dass Instagram die eingestellten Bilder ohne Zustimmung des eigentlichen Urhebers an Dritte weiterverkaufen darf. Im betreffenden Passus heißt es, dass Nutzer automatisch zustimmen, dass Instagram gegen Bezahlung Nutzernamen oder Bilder zu Werbezwecken an Unternehmen verkaufen darf. Eine Vergütung erhält der Nutzer demnach nicht.
Ist das wirklich so einfach?
Keineswegs. Panik und Kurzschlussreaktionen wie das Löschen des Accounts sind an dieser Stelle unangebracht. Unabhängig davon, ob Nutzer ihre Bilder auf Social-Media-Plattformen einstellen oder nicht – diese Änderung der AGB regelt keineswegs die Eigenschaft der gesetzlich geregelten Urheberrechte. Zudem stellt sich die Frage, ob eine einseitige Änderung der Bedingungen überhaupt rechtens ist. Die Änderung der AGB darf keineswegs zur einseitigen Benachteiligung eines Nutzers erfolgen. In diesem Fall entsteht den Nutzern jedoch ganz klar ein einseitiger Nachteil.
Urheberrechte bleiben unangetastet
Das Urhebergesetz schreibt klar vor, dass dem Urheber Anspruch auf Urheberbenennung und eine angemessene Vergütung zusteht (Nutzungslizenzen). Ein entsprechender Ausschluss lässt sich durchaus als überraschende Klausel ansehen und ist somit laut § 305c BGB unwirksam und kein Vertragsbestandteil. Die Aussage, dass die Nutzer diese Klausel ja bewusst absegnen, ändert nichts an den gesetzlichen Vorgaben.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht ist relevant
Neben dem Urheber eines Bildes stehen auch der abgebildeten Person bestimmte Rechte zu. Laut Bildnisrecht (Recht am eigenen Bild) kann eine Person vom ihr zustehenden Urheberpersönlichkeitsrecht Gebrauch machen und die Veröffentlichung eines Bildes mit dem eigenen Konterfei untersagen. Die medienwirksam in Szene gesetzte AGB-Änderung ist somit nicht ganz so einfach, wie Instagram es darstellt. Der deutsche Gesetzgeber stellt diesbezüglich klare Regeln auf, die auch von Social-Media-Kanälen zu beachten sind.
Deutsches Urheberrecht gilt weiterhin
Im Mai 2011 gab es einen ähnlich gelagerten Fall auf der Plattform Twitpic. Dort sollte mit den auf Twitter gesammelten Bildern ebenfalls Geld verdient werden. In Großbritannien mag der laxe Umgang mit Urheberrechten durchaus üblich sein, die deutsche Gesetzgebung sieht dies jedoch deutlich strenger. Das Urheberrecht lässt sich in Deutschland nicht einfach mit einer kleinen Klausel aushebeln.
Anspruch auf Vergütung
Bei einem Verkauf der Bilder steht dem Urheber somit laut Gesetzgeber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Auch Instagram kann die gesetzlichen Vorgaben nicht einfach ignorieren. Das gesetzlich geregelte Recht auf angemessene Vergütung lässt sich demnach nicht einfach durch eine Klausel in den AGB ausschließen.
Jetzt wird es interessant…
Seit 2011 realisieren die diversen Bilderplattformen offenbar nicht, WER bei Urheberrechtsverletzungen haftet: Plattformen wie Instagram & Co. stehen in diesem Fall in der Haftung. Dies ist auch der Fall, wenn ein unberechtigter Dritter fremde Bilder ohne die Zustimmung des Urhebers auf Instagram einstellt. Eine interessante Wendung, die auch für versierte Abmahner relevant sein dürfte. Hier bestünde nämlich die einzigartige Möglichkeit, Forderungen für Urheberrechtsverletzungen direkt bei Instagram einzufordern.
Warum ist das so?
Der unwirksame Passus in den AGB hat zur Folge, dass sich Instagram nicht länger nur als Host für die eingestellten Inhalte Dritter präsentiert. Das Unternehmen macht sich die Nutzungsrechte zu eigen und fungiert somit nicht mehr nur als Host. Wenn eine Plattform Inhalte Dritter lediglich hostet, besteht erst bei Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung ein Haftungsanspruch. Dies ist bei Instagram jedoch nicht mehr der Fall, daher haftet das Unternehmen so wieder Urheberrechtsverletzer selbst
Nur die Ruhe
Stellen Nutzer einen unerlaubten Weiterverkauf fest, sollten Sie umgehend Schadenersatz und Unterlassung fordern. Instagram ist nicht mehr länger nur eine unbeteiligte Plattform. Wenn unberechtigte Dritte Fotos einstellen, können Urheber direkt von Instagram Schadenersatz fordern. Falls eine dritte Person behauptet, Instagram habe ihr die Bildrechte abgetreten, muss sie die Berechtigung nachweisen. Mit Blick auf die unwirksame AGB-Klausel wird es jedoch schwierig, sich als berechtigter Lizenzinhaber zu legitimieren. Dennoch: User sollten ihren Account durchaus löschen, wenn sie mit dem befremdlichen Verhalten von Instagram nicht einverstanden sind. Letztendlich entscheiden die Nutzer, bei welcher Plattform sich ein Account wirklich lohnt.
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