Verbraucherrechte
Landgericht Berlin: Kein Vertrag bei Anmeldung auf “Abofallen“-Seiten.
Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az 50 S 143/10) entschied das Landgericht Berlin zugunsten der Verbraucher. Demnach kommt es nicht automatisch zum Vertragsabschluss, wenn sich Verbraucher auf “Abofallen“-Seiten der OPM Media GmbH (live2gether.de) anmelden.
Kosten für Verbraucher nicht ersichtlich
Das Landgericht traf seine Entscheidung als Berufungsinstanz. Ein Verbraucherverband war der Ansicht, dass die Darstellung der Seite die Verschleierung der Preisangaben begünstigte und hatte daher geklagt. Der Verband argumentierte wie folgt: Ist ein Nutzer auf der Suche nach einem Mitbewohner und meldet sich daher auf der Seite an, erhält er keine ausreichenden Informationen zu möglichen Kosten. Das Amtsgericht folgte dieser Darlegung und gab dem Unterlassungsantrag statt. Im Berufungsverfahren nahm das Landgericht zu diesem Sachverhalt deutlich Stellung.
Demnach stellt die Anmeldung des Beklagten auf der Anmeldeseite der Webseite kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages gegen Gebühr dar. Dies gilt unabhängig davon, ob hier das betreffende Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellt oder die Anmeldung selbst das Angebot sein sollte. Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der Seitengestaltung für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich, dass es sich bei der Leistung der Klägerin um ein kostenpflichtiges Angebot handelt (siehe: Buchmann und andere NJW 2009, 3189).
Das Landgericht geht bei Abofallen-Seiten davon aus, dass hier das erforderliche Angebot auf Vertragsabschluss fehlt. Wenn ein Nutzer seine Daten angibt, schließt er daher mit dieser Anmeldung noch keinen Vertrag ab. Nach Ansicht des Gerichts kann der Aufbau einer Seite den Nutzer täuschen und soll ihm wichtige Informationen nicht eindeutig zur Verfügung stellen. Weiterhin ist dies auch der Fall, wenn wesentliche Informationen genannt werden, sich diese von Nutzern jedoch leicht übersehen oder für unwichtig halten lassen.
Stärkung der Verbraucherrechte
Weiterhin führte das Landgericht an, dass weder die Angaben der persönlichen Nutzerdaten noch ein Doppelsternchen zu dem Schluss führen könnten, dass es sich bei dem Angebot um eine kostenpflichtige Leistung handeln könnte.
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist begrüßenswert, da sie eindeutig die Verbraucherrechte stärkt. Dies ist insbesondere hinsichtlich verdeckter Angaben bei kostenpflichtigen Angeboten im Internet ein wichtiger Punkt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne per E-Mail, Telefon oder persönlich in unserer Kanzlei zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der ELBKANZLEI?
Der Erstkontakt zu unseren Rechtsanwälten ist immer kostenlos