Auch im Internet sind Sie bei rechtswidrigem Verhalten nicht vor den Konsequenzen gefeit. Doch haben Sie sich überhaupt etwas zuschulden kommen lassen und kann eine Filesharing Abmahnung grundlegende Ansprüche geltend machen? Als Experten für Internetrecht beleuchten wir die Hintergründe sowie relevanten Termini und erklären Ihnen das weitere Vorgehen.
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In jüngster Zeit stellt der Erhalt einer Filesharing Abmahnung keine Seltenheit dar. Regelrechte Wellen an Briefen erreichen zahlreiche Privathaushalte in Deutschland. Gehören Sie zu den Unglücklichen, die jetzt angeschrieben wurden, erleben Sie womöglich eine böse Überraschung, denn Urheberrechtsverletzungen bleiben im digitalen Raum ein brisantes Thema. Was ist erlaubt, welche Handlungen sind eindeutig illegal, was zählt zur Grauzone – und wo wird die Grenze gezogen? Selbst die Gerichte des Landes müssen ständig neue Gegebenheiten berücksichtigen und die rechtlichen Grundlagen anpassen. Wir kennen uns mit den aktuellen Hintergründen im Internetrecht bestens aus. Nehmen Sie gleich Kontakt auf! Gemeinsam werden wir eine Lösung für Ihre Filesharing Abmahnung finden. Garantiert.
Checkliste: Ihre ersten Schritte!
- Ignorieren Sie die Filesharing Abmahnung nicht, aber treffen Sie auch keine überstürzten Entscheidungen. Fristen müssen eingehalten werden, Fehler gilt es zu vermeiden.
- Unterschreiben Sie anfänglich nichts und in gar keinem Fall die eventuell beigefügte Unterlassungserklärung. Diese sollte von einer Fachkraft überprüft und bearbeitet werden.
- Ebenso wenig zahlen Sie die geforderte Geldsumme einfach so.
- Von Nachfragen bei der Gegenseite raten wir ohne rechtlichen Beistand ab. Sie sollten jedoch umgehend aktiv werden und uns über Ihr Problem informieren. Alles Weitere klärt sich im persönlichen Gespräch.
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Was ist Filesharing?
Ursprünglich bezeichnete der Begriff Filesharing lediglich das Teilen von Inhalten über ein weltweites Netzwerk. Daran ist rein gar nichts verboten. Eigene Werke oder auch frei verfügbare Software darf gerne über diese Peer-to-Peer-Verbindungen zwischen zwei privaten Computern zur Verfügung gestellt werden. Das Problem der Tauschbörsen liegt vielmehr in der Natur des Menschen: Ein (im besten Fall) mäßig regulierter Rechtsrahmen öffnet Tür und Tor für fragwürdige Machenschaften. Schnell wird urheberrechtlich geschütztes Material kostenlos und ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet verbreitet. Beliebt sind Musikdateien, Filme oder Videospiele – bis schließlich die Filesharing Abmahnung ins Haus flattert.
Das Urheberrecht befindet sich im Umbruch! Erfahren Sie alles über die letzten Änderungen. Wir sind für Sie da.
Doch wieso erhalten Sie bei derartigen Vergehen eine Abmahnung? Damit die Rechtsstreitigkeit hoffentlich ohne ein Gerichtsverfahren abgewickelt werden kann! Die Alternative wäre etwa eine direkte Vorladung bei der Polizei. Filesharing betrifft allerdings zumeist Einzelfälle mit einem Streitwert im dreistelligen Bereich (Euro), sodass beide Seiten ein akutes Interesse daran besitzen, die Kosten möglichst gering zu halten. Zudem können die üblichen Kanzleien die schiere Masse an Rechtsverstößen überhaupt bloß auf diese Art und Weise bearbeiten. Wir kennen die üblichen Verdächtigen auf diesem Gebiet nur zu gut und können eine unbegründete Filesharing Abmahnung innerhalb kürzester Zeit abwehren. Für unser Team gehören außergerichtliche Lösungen zum Tagesgeschäft.
Die Begründung hinter einer Filesharing Abmahnung
Vor dem Gesetz gilt der reine Download einer Datei zweifelhaften Ursprungs als weniger kritisch. Belangt werden fast ausschließlich Nutzer, die auf den Tauschbörsen ebenfalls als Anbieter von Inhalten auftreten. Sollten Sie sich jetzt auf der sicheren Seite wägen, ist Vorsicht geboten: Die meisten Netzwerke ruhen auf den Schultern ihrer Anwender. Beim Herunterladen wird gleichermaßen eine Verbindung in die andere Richtung hergestellt, die daraufhin auch fremden Nutzern offensteht. Ganz automatisch werden Sie damit zum Anbieter, oft ohne hierfür eine Zustimmung zu geben. Das „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ steht gemäß § 19a UrhG jedoch alleinig dem Urheber einer Sache zu, weshalb eine Filesharing Abmahnung in der Regel begründet ist.
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Fälschlicherweise wird im gleichen Atemzug häufig § 53 UrhG als Ausschlusskriterium genannt. Dieser Paragraph regelt u. a. Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, die in Deutschland ausdrücklich erlaubt sind und elektronische Kopien miteinschließen, „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“ Je nach Sachlage lässt diese Auslegung kaum Spielraum zu. Verlangt ein Anbieter beispielsweise für eine generell kostenpflichtige Sache keine angemessene Gebühr, unterstellt Ihnen das Gericht, dass Sie von einer illegitimen Beschaffung ausgehen müssen. Die augenscheinliche Seriosität einer Tauschbörse spielt demnach eine entscheidende Rolle für jede Filesharing Abmahnung. Wir kennen die verschiedenen Kriterien und wissen Rat, selbst wenn Sie das Urheberrecht versehentlich verletzt haben.
Die genaue Rechtslage
Zur Veranschaulichung juristischer Sachverhalte lohnt für gewöhnlich ein Blick auf die prägenden Urteile der jüngsten Vergangenheit. Zunächst einmal unterliegt nämlich die klagende Partei der primären Darlegungslast und muss folglich dafür Sorge tragen, dass die Filesharing Abmahnung an der richtigen Adresse landet. Die Anschrift mag zwar stimmen, aber der fragliche Anschlussinhaber entspricht nicht zwangsläufig dem Täter. Laut einem BGH-Urteil vom 8. Januar 2014 (Az. I ZR 169/12) kann keine Schuld nachgewiesen werden, „wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten“. Im konkreten Fall lud ein volljähriges Familienmitglied mithilfe des Programms BearShare über 3.000 urheberrechtsgeschützte Songs herunter. Die Filesharing Abmahnung erhielt allerdings der Stiefvater.
Dieser hatte all seine Pflichten erfüllt und konnte nicht belangt werden. „Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“ Schon zuvor ergriff der BGH in einem Urteil (Az. I ZR 74/12) Partei für die Eltern eines 13-jährigen Jungen, der ebenfalls Musik über das Internet tauschte. Der gesetzlichen Aufsichtspflicht wurde Genüge getan, wenn im Vorfeld eine hinreichende Belehrung erfolgte. Eine permanente Kontrolle des Online-Verhaltens sei im eigenen Hause nicht vonnöten. Die Filesharing Abmahnung entbehrt somit jeder Grundlage – ähnlich wie bei der berüchtigten Entscheidung um RedTube, die den Rechtscharakter von Streaming-Webseiten neu definierte.
Sie haben eine Abmahnung wegen Streaming erhalten? Keine Panik. Je nach Faktenlage hat der Kläger wenig bis gar nichts in der Hand.
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So sieht eine Filesharing Abmahnung aus
Bereits seit einigen Jahren schon muss eine Filesharing Abmahnung transparent aufgebaut und auch für Laien verständlich sein. Die Rechtsverletzung, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, muss eindeutig aus dem Schriftstück hervorgehen. So will es § 97a Abs. 2 UrhG. Weiterhin müssen Sie (oder ein bestimmter Vertreter) namentlich genannt sein und das Datum des Vorfalls sowie die Größe der getauschten Datei stimmen. Jeder noch so kleine Fehler im Schriftstück kann zu Ihren Gunsten ausgelegt werden. Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte zudem in den Grenzen des Üblichen bleiben und der Sache angemessen sein. Unterzeichnen Sie nie etwas ohne Ihren Rechtsbeistand!
Generell sollte der Streitwert bei einer Filesharing Abmahnung 1.000 Euro nur in Ausnahmefällen übersteigen, bestätigt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Höhere Schadensersatzansprüche müssen genau begründet werden und sind in der Praxis kaum von Erfolg gekrönt. Sie können sich also verhältnismäßig häufig auf der sicheren Seite wähnen. Denn nur selten erfüllt eine Filesharing Abmahnung all die genannten Voraussetzungen. Haben Sie schon Ihre kostenlose Ersteinschätzung beantragt? Unser Team steht Ihnen sofort zur Seite. Erweist sich der Vorwurf als ungerechtfertigt, reichen wir unverzüglich Widerspruch ein und Sie müssen dem Kläger keinen Cent bezahlen.
Sie haben noch Fragen? Die erfahrenen Fachanwälte der ELBKANZLEI helfen Ihnen gerne. Weitere Informationen zu allen Themenbereichen des Medienrechts finden Sie auf unserem Instagram Profil.