Abmahnung der Wettbewerbszentrale: 4 Fragen und Antworten

Viele Abmahnungen im Wettbewerbsrecht erfolgen durch die Wettbewerbszentrale. In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, was unter der Wettbewerbszentrale zu verstehen ist und wann sie eine Abmahnung aussprechen darf.
Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Viele Abmahnungen im Wettbewerbsrecht erfolgen durch die Wettbewerbszentrale. In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, was genau darunter zu verstehen ist und wann eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ausgesprochen werden darf.

Inhalt
Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Was ist eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Durch eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht möchte der Abmahner erreichen, dass der Abgemahnte keine Verstöße mehr gegen das Wettbewerbsrecht begeht. 

Ein Wettbewerbsverstoß zeichnet sich dadurch aus, dass der Abgemahnte durch sein Verhalten insbesondere gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Eine Abmahnung stellt eine Möglichkeit dar, dies außergerichtlich zu unterbinden. Dies hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass für ihn geringere Kosten anfallen, als wenn der Abmahner ihn auf Unterlassung verklagt.

Auf der anderen Seite besteht für ihn das Risiko, dass eine unberechtigte Abmahnung ausgesprochen wird, obwohl gar kein Abmahngrund bestanden hat. Oder der Abmahner setzt eine hohe Forderung an. Daher sollte der von einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht Betroffene nicht vorschnell zahlen, sondern diese zuerst prüfen lassen. Das sollte zeitnah geschehen, weil der Abmahner sonst gegen ihn gerichtlich vorgeht.  

Aus welchen Bestandteilen eine Abmahnung besteht, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 UWG. Der Abmahner muss zunächst in ihr darlegen, welches Verhalten er dem Abgemahnten zur Last legt. Dabei muss er konkret werden und darf es nicht bei vagen Ausführungen belassen. Im Anschluss daran muss er erläutern, gegen welche gesetzliche Vorschriften der Abgemahnte verstoßen hat.

Des Weiteren fordert er den Abgemahnten auf, das Verhalten künftig zu unterlassen und innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zeichnet sich dadurch aus, dass der Abgemahnte erklären muss, dass er den abgemahnten Wettbewerbsverstoß nicht mehr begeht.

Andernfalls verpflichtet er sich zur Entrichtung einer Vertragsstrafe, deren Höhe in der Abmahnung genannt wird. Schließlich droht ihm der Abmahner mit einer gerichtlichen Durchsetzung, wenn er dem nicht nachkommt.  

Wann wird gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen?

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kommt etwa dann infrage, wenn gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Online-Händler angibt, dass ein Produkt TÜV-geprüft worden sei, obwohl dies nicht stimmt. Das Gleiche gilt, soweit das Zertifikat schon abgelaufen ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Das ergibt sich aus einem Urteil des LG Berlin vom 21.12.2021 – 103 O 110/20. Darüber hinaus muss beim Zertifikat eine Fundstelle angegeben werden. Ansonsten kommt eine Irreführung durch Unterlassung infrage gem. § 5a Abs. 2 UWG. Das Gleiche gilt auch für die Auszeichnung eines Produktes mit dem Siegel der Stiftung Warentest. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 15.04.2021 – I ZR 134/20.  Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht kommt auch dann in Betracht, wenn der Betreiber einer Webseite kein oder ein unvollständiges Impressum in seinem Internetauftritt hat und dadurch gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG verstößt. Denn dadurch verstößt er auch gegen das Gesetz gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG). So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 14.03.2017 – 6 U 44/16 entschieden, dass ein Versicherungsmakler gegen § 5 TMG verstoßen hatte, weil er im Internetauftritt nicht die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hatte. Hiermit verstieß er gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, wonach Versicherungsvermittler und Versicherungsberater über die Angaben nach § 5 TMG hinaus die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum nennen müssen, weil sie einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigen. Dieser Verstoß stellte zugleich eine Irreführung im Sinne von § 5a UWG dar.   Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kommt auch dann infrage, wenn Unternehmen Werbemails schicken, ohne dass der Empfänger damit einverstanden gewesen ist. Hierin liegt normalerweise eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers gem. § 7 Abs. 1 UWG. Das gilt ebenfalls, wenn ein Onlinehändler häufiger einen Newsletter zuschickt, als der Empfänger der E-Mail erlaubt hat. In einem Fall war ein Rechtsanwalt mit dem einwöchigen Empfang von einem Newsletter einverstanden. Gleichwohl erhielt er innerhalb einer Woche mehrere Werbe-E-Mails. Das KG Berlin entschied mit Urteil vom 22.11.2022 – 5 U 1043/20, dass hierin eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG liegt. 

Ist die Wettbewerbszentrale eine Behörde?

Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich um keine Behörde. Ebenso wenig ist sie eine Rechtsanwaltskanzlei, die im Auftrage ihres Mandanten Konkurrenzunternehmen abmahnt. Vielmehr handelt es sich bei der Wettbewerbszentrale um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein, dem Unternehmen aber auch Privatleute Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht mitteilen können.

Die offizielle Bezeichnung der Wettbewerbszentrale lautet: „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.“. Es handelt sich dabei um einen Wettbewerbsverband. Die Wettbewerbszentrale sieht sich als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft an.

Sie unterscheidet sich von der Zielsetzung von Verbraucherzentralen, denen es um Durchsetzung der Rechte von Verbrauchern geht. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale ist ihre Verbandsklagebefugnis, die sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergibt.

Was macht die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale berät ihre Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragen. Darüber hinaus geht sie gegen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor, wenn ihr diese von Unternehmen oder auch Privatleuten mitgeteilt werden. Sodann überprüft sie den gemeldeten Sachverhalt und mahnt das Unternehmen ab, das gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

Sofern das abgemahnte Unternehmen ihr Verhalten nicht wie gefordert unterlässt, verklagt die Wettbewerbszentrale es auf Unterlassung.

Fazit zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Wer eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten hat, sollte diese ernst nehmen und sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist. Ansonsten wird es schnell teuer.

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