Adidas und die Streifen…

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied im Streit zwischen Adidas und dem „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO), dass eine bestimmte Gestaltung der drei Adidas-Streifen nicht weiter als schützenswerte Unionsmarke eingetragen bleibt. Dabei ist zu beachten, dass es hier nicht um alle Markenrechte an den drei Streifen von Adidas geht, sondern dass sich dieses Urteil nur auf eine ganz besondere Ausprägung der drei Streifen bezieht. Hier handelt es sich um eine bestimmte Art des Zeichens, nämlich drei senkrechte schwarze Streifen auf weißem Grund.

Zur Vorgeschichte:

Adidas hatte diese drei parallel im gleichen Abstand nebeneinander liegenden Streifen, die in beliebiger Richtung an der Kleidung angebracht sein können, als Unionsmarke beim „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO) eintragen lassen.

Dagegen stellte die Firma ‚Shoe Branding Europe‘ einen Antrag auf Löschung dieser Marke, dem das EUIPO stattgab und die Marke löschte. Die Begründung des EUIPO war, dass die Marke keine Unterscheidungskraft innehabe. Eine Marke besitzt laut EuG Unterscheidungskraft, wenn sie die Ware, die mit dem Markenzeichen gekennzeichnet ist, unmissverständlich als Ware dieser einen Marke erkennbar macht. Das Zeichen der Marke muss also geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen erkennbar abzugrenzen. So muss jeder Verbraucher sofort erkennen können, dass diese Ware zu genau der bestimmten Marke gehört.

Gegen diese Nichtigerklärung der o.g. bestimmten Art von Streifen als Marke durch das EUIPO erhob Adidas Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG).

Die Entscheidung des Gerichts:

Adidas kam mit der Klage aber nicht durch, weil das EuG sich der Einschätzung des EUIPO anschloss und dieser Art der Streifen keine Markeneigenschaft beimaß.

Zur Begründung wies das Gericht der Europäischen Union darauf hin, dass es sich bei den konkret vorliegenden Streifen nicht um ein Zeichen mit Unterscheidungskraft handele. Eine solche Unterscheidungskraft sei nur dann anzunehmen, wenn das Zeichen geeignet sei, diejenigen Waren, auf der es sich befindet, von den Waren anderer Unternehmen erkennbar abzugrenzen und die Waren als eindeutig von diesem Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Und nur dann könne ein solches Zeichen als Marke eingetragen werden.

Zum Merkmal der Unterscheidungskraft im Markenrecht

Wenn ein Zeichen also nicht schon von sich aus so große Individualitätsmerkmale besitzt, um dem Erfordernis der Entscheidungskraft dadurch schon zu genügen, dann kann es auch durch Benutzung in der gesamten EU einen entsprechenden Bekanntheitsgrad und damit eine Unterscheidungskraft gewinnen.

Dazu gehört, dass das eingetragene Zeichen auch auf dem Gebiet der gesamten EU genutzt worden und daraus folgend auch für einen großen Teil der Verbraucher auf dem gesamten Gebiet der EU auf genau dieses Unternehmen zurückzuführen sein muss. Das war im vorliegenden Fall bei dem Zeichen, um das es in diesem Rechtsstreit ging, nicht der Fall. Denn für dieses spezielle Zeichen konnte Adidas lediglich eine Benutzung in fünf EU-Mitgliedsstaaten nachweisen. Das reichte dem EuG nicht aus, um in diesem Fall die Voraussetzungen für die Unterscheidungskraft und damit die Voraussetzungen für die Markeneigenschaft zu bejahen.

Folgen der fehlenden Unterscheidungskraft

Daraus schlussfolgernd betonte das Gericht, dass es sich bei dieser konkreten Ausgestaltung der drei Streifen lediglich um ein dekoratives Element handele, das vom Verbraucher auch als solches wahrgenommen werde und nicht als ‚adidas‘. Das Gericht merkte weiter an, dass ein Verbraucher, wenn er das Produkt mit der entsprechenden Marke sehe, sofort erkennen können müsse, dass das Produkt von genau diesem Unternehmen stamme.

Dieses war bei dem hier in Frage stehenden Zeichen von Adidas nicht der Fall, so die Richter. Eine einwandfreie Identifizierung sei für dieses bestimmte Zeichen als Marke von Adidas für die Verbraucher nicht möglich.

Der Versuch der Adidas AG, zu beweisen, dass dieses Zeichen einzigartig und unterscheidbar sei, gelang nicht. Die Beweise betrafen häufig andere Zeichen, zum Beispiel weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund. Das wurde so vom EUIPO und auch von den Richtern des EuG nicht angenommen.

Daher lehnte das Gericht eine Unterscheidungskraft und damit eine Markeneigenschaft dieses Zeichens ab.  

Adidas könnte gegen dieses Urteil eventuell noch ein Rechtsmittel vor dem EuGH, dem Europäischen Gerichtshof, einlegen. Ob das in Betracht gezogen wird, bleibt abzuwarten.

(Quelle: Gericht der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 76/19, 19.06.2019, Urteil des EuG vom 19.06.2019, T-307/17.)

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