BGH zu Apotheken-Boni und Gutscheinen – Ein kurzer Überblick

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Wie lautet die Entscheidung der Richter?

Nach zwei kürzlich ergangenen BGH-Urteilen dürfen Apotheken ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger und somit preisgebundener Arzneimittel keine Werbegeschenke, wie etwa Gutscheine, mitgeben. Dieses ist laut BGH wettbewerbsrechtlich unzulässig, da es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Worum ging es?

Geklagt hatte die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs“ (Wettbewerbszentrale), die in zwei Fällen von Apotheken forderte, den Verkauf rezeptpflichtiger und somit preisgebundener Arzneimittel nicht mehr mit der kostenfreien Abgabe eines Gutscheins zu verbinden. Sie sah in dem Verhalten der Apotheken einen Verstoß gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften und damit einen Verstoß gegen das UWG.
In beiden den Urteilen zugrundeliegenden Fällen hatten Apotheken ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel Gutscheine mitgegeben; in einem Fall für Brötchen bei einer benachbarten Bäckerei, im anderen Fall zum Einlösen bei einem nächsten Einkauf in der Apotheke selbst.

Warum entschieden die Richter so?

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) die Preisbindung. Die Ausgabe von Gutscheinen beim Kauf eines verschreibungspflichtigen Medikaments stellt daher eine Umgehung derselben und damit einen Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und gegen das Zuwendungsverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar.

Das Zuwendungsverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz besagt, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben unzulässig sind, wenn sie konträr zu den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden. Diese Preisbindungsvorschriften stellten eine Marktverhaltensregelung dar, daher sei ein Verstoß gegen diese gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinne des UWG, so die Richter.

Ein solcher Verstoß werde auch nicht dadurch entkräftet, dass er keine bei Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern spürbare Beeinträchtigung hervorrufe. Mit diesem Argument hatte die Vorinstanz in einem der beiden Fälle die Klage der Wettbewerbszentrale abgelehnt.

Dem Argument der Vorinstanz hielt der BGH entgegen, dass allein bereits der Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und gegen das Zuwendungsverbot aus dem Heilmittelwerbegesetz im Sinne des § 3a UWG geeignet sei, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Und damit läge auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Selbst eine wirtschaftlich geringe Zuwendung sei danach verboten, da nach dem Willen des Gesetzgebers von der  Preisbindung der Arzneimittel nicht abgewichen werden dürfe, führten die Richter weiter aus.

So nahm der BGH in beiden Fällen einen Wettbewerbsverstoß an und gab den Klagen der Wettbewerbszentrale statt.

Welche Konsequenz ergibt sich aus diesen Urteilen?

Aus den beiden Urteilen ergibt sich für die Apotheker, dass diese beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Gutscheine oder Werbegaben an ihre Kunden vergeben dürfen, da sie sonst wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG handeln.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 076/2019 vom 06.06.2019 zu den BGH-Urteilen vom 06.06.2019, I ZR 206/17 und I ZR 60/18. Die ausführlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.)

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