Das neue Urheberrecht
Urheberrecht im Umbruch
Das Urheberrecht befindet sich im Umbruch. Was muss ich als Unternehmen oder als digitaler User wissen? Die Digitalisierung sorgt dafür, dass sich auch die rechtlichen Anforderungen an das Urheberrecht ändern.
Die Rolle des EuGHs ist für die gesetzlichen Änderungen sehr wichtig und nimmt großen Einfluss.
In diesem Zusammenhang kann man auf den Werkbegriff aus § 2 UrhG verweisen. Dieser Paragraph steuert das Recht für Urheber. Der EuGH stellt nun die Originalität der Schöpfung in den Fokus. Das traditionelle Verständnis des Werkes als persönliche, geistige Schöpfung wird teilweise abgelöst. Die Reform des Urheberrechts umfasst einige Bereiche und passt sich den aktuellen Entwicklungen an.
Themen der Reform
- Es geht zunächst um die Upload Plattformen. Das Teilen von geschützten Inhalten auf Upload Plattformen im Internet soll stärker überwacht und anders behandelt werden. Die vorrangige Intention des Gesetzes ist es, eine angemessene Vergütung der Kreativen zu gewährleisten. Weitere Ziele sind das Verhindern von Upload Filtern und die Wahrung der Nutzerrechte. Zudem soll die Meinungsfreiheit gewährleistet werden. Die neuen Regelungen gelten für Informationsdienste. Hauptzweck des Unternehmens muss es sein, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen und urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiterhin gehören Portale dazu, die Inhalte mit Gewinnerzielungsabsicht bewerben. Nicht erfasst sind Online-Enzyklopädien, die nicht gewinnorientiert sind, bildungsbezogene Plattformen, Online Marktplätze, Cloud-Dienste zwischen Unternehmen oder solche Plattformen, die nicht gewinnorientiert oder für den Eigengebrauch der Nutzer bestimmt sind.
- Es wird erweiterte neue kollektive Lizenzen geben. Diese werden in den §§ 51 bis 52 e VGG in Verbindung Art. 12 DSM-RL geregelt. Danach können Verwertungsgesellschaften Lizenzen im Namen von Rechtsinhabern anbieten. Unabhängig davon, ob die Rechtsinhaber die Gesellschaft dazu ermächtigt hat. Das soll einen Mechanismus entwickeln, der die Möglichkeit der Lizenzierung von Rechten ermöglicht. Selbst dann, wenn der Rechtsinhaber nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Verwertungsgesellschaft steht. Wenn demnach die Recherche für den Rechtsinhaber unzumutbar ist kann die zuständige Verwertungsgesellschaft die Vergütung für die Nutzung des kreativen Werkes kassieren.
- Weiterhin sollen Presseverleger besser geschützt werden. Nach § 87 g Abs.1 UrhG-E handelt es sich bei dem Schutzgegenstand um eine wirtschaftliche Leistung einer Presseveröffentlichung ohne persönlichkeitsrechtlichen Inhalt. Sammlungen von Schriftwerken journalistischer Art, die unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinen. Unabhängig, ob Print oder Online. Der Presseverleger ist als natürliche oder juristische Person geschützt. Der Rechtsinhaber ist angemessen, mindestens zu einem Drittel an den Einnahmen aus dem Recht zu beteiligen. Wie werden Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft beteiligt? Es gibt einen neuen gesetzlichen Beteiligungsanspruch und weiterhin die Option zur nachträglichen Verlegerbeteiligung nach § 27 a VGG.
- Was gibt es ansonsten Neues? Ist das Werk oder die Leistung des Kreativen ex post gesehen erfolgreicher als zunächst angenommen wird eine weitere angemessene Vergütung fällig. § 32a UrhG. Bisher war ein „auffälliges Missverhältnis“ erforderlich, nun reicht eine „unverhältnismäßig niedrige“ Vergütung.
Diskussion über variable Vergütungen
Weiterhin gibt es Diskussionen darüber, ob im Kreativbereich ausschließlich variable Vergütungen angemessen sein könnten. Der BGH lässt eine Pauschale genügen, wenn diese ex ante gewährleistet, dass diese eine angemessene Aufwendung vom Gesamtertrag darstellt. Weiterhin muss die Pauschale „durch die Besonderheiten der Branche“ gerechtfertigt sein.
Unterstützung durch die ELBKANZLEI Hamburg
Fragen zu diesem Artikel können Ihnen die erfahrenden
Fachanwälte der ELBKANZLEI beantworten.
Unsere Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts umfassen insbesondere folgende Themen:
- Wir entwerfen und prüfen Verträge mit urheberrechtlichem Bezug, wie Lizenz-, Software, Bildlizenz- und Künstlerverträge.
- Wir verfolgen Urheberrechtsverletzungen aller Art und machen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Beginnend mit der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder einer Klage.
- Wir begleiten und beraten unsere Mandanten bereits vor der Herstellung ihrer Werke. Wir prüfen diesbezüglich die zu erfüllenden Anforderungen an einer persönlichen geistigen Schöpfung und das Vorliegen entgegenstehender Rechte Dritter (Miturheber etc.).
- Wir schützen unsere Mandanten vor der unberechtigten Inanspruchnahme wegen des Vorwurfs von Urheberrechtsverletzungen. Wir überprüfen etwaig abzugebende Unterlassungserklärungen, Verjährungsfristen und minimieren vorhandene Kostenrisiken.
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