Boris H. Nolting – Geistiges Eigentum
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Boris Nolting im Rintelner Stadtmagazin „DER RINTELNER„.
Als gebürtiger Rintelner und Hamburger Rechtsanwalt in zweiter Generation, freue ich mich, einen Gastbeitrag für meine schöne Heimat Rinteln schreiben zu dürfen. Zunehmend führt mich auch mein Berufsleben nach Niedersachsen. Auch dort bearbeite ich interessante Fälle der Informationstechnologie und des Intellectual Property (zu Deutsch ,geistiges Eigentum‘). Hier geht es beispielsweise um Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung auf dem Gebiet des gewerblichen Schutzrechtes, wie
- Patente,
- Marken,
- Gebrauchsmuster und Designs,
- Urheberrecht,
- fairen Wettbewerb (UWG).
Oft ist streitig, dass ein Unternehmen oder eine Person Rechteinhaber ist, dieses Recht verletzt wurde oder es geht darum, das Recht gewinnbringend zu vermarkten. Zum Beispiel Marken und Kennzeichen wie „Coca-Cola“, ,,Nivea“ oder auch „Der Rintelner“, können ebenso geistiges Eigentum sein, wie Kunstwerke, Musikstücke, Software, Skizzen und Fotografien. Gemeinsam haben alle Arten des geistigen Eigentums, dass ihren Schöpfern das (absolute) Recht an ihrer Nutzung zusteht.
Das heißt, der Urheber allein, der Markeninhaber allein und der Patentinhaber bestimmt, wer sein Werk (sein immaterielles Gut) nutzen darf!
Der Vorteil ist auch ein Risiko!
Diese immateriellen Wirtschaftsgüter sind in der Regel über das Internettransferierbar, käuflich und auch einsehbar. So kann jedermann online das Markenregister einsehen und Fotos sowie Software online kaufen. Das ist meist von Vorteil, bringt aber auch das Risiko mit sich, dass sich Konkurrenten, Urheber oder Lizenzinhaber anhand der zumeist öffentlich einsehbaren Informationen informieren und sich in ihren Rechten verletzt sehen. Unberechtigte Nutzungen können so oft gerichtsfest nachgewiesen werden. Kostspielige Abmahnungen können die Folge sein.
Abmahnungen machen weder vor Metropolen noch vor Kleinstädten halt!
Spricht also einer der oben genannten Rechteinhaber eine urheberrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus, werden insbesondere Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht.
Regelmäßig ist juristisch nicht fraglich, ob ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, sondern es ist oft die Höhe des Schadens fraglich. Welche Entschädigung kann also
- ein Fotograf für die unberechtigte Nutzung seines Fotos oder
- ein Musiker für die unberechtigte Nutzung seines Songs oder
- ein Unternehmer für eine irreführende Werbung seines Konkurrenten oder
- ein Softwarelizenzinhaber für eine illegale Raubkopie oder
- ein Markeninhaber für die zum Verwechseln ähnliche Verwendung seines Namens oder Logos
verlangen?
Die Schadensersatzhöhe lässt sich durch entwickelte Theorien ermitteln. Der Fotograf könnte sich auf sog. MFM-Tabellen berufen und der Musiker oder Unternehmer könnte seinen Schaden mit der sog. Lizenzanalogie oder anhand des ihm konkret entstandenen Schadens beziffern.
Damit aber noch nicht genug. Zu dem Schadensersatzanspruch gehören auch Anwaltsgebühren. Diese beziffern sich zwar klar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anhand des Streitwertes, aber wie hoch beziffert sich der Streitwert in dem konkreten Fall? Diese Frage lässt sich wiederum oft nur mit Werten aus Urteilen beantworten, die in vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.
Vorsicht ist bei Abgabe einer Unterlassungserklärung geboten!
Abgemahnte können annehmen, dass eine Unterschrift auf einer vorformulierten Unterlassungserklärung schnelI erledigt ist und ja „nichts kosten“ würde. Die Folgen dieser strafbewehrten Unterschrift werden dabei aber nicht bedacht. Wichtig ist, dass nicht nur schriftlich Unterlassung bestätigt wird (anzuraten, wenn der Unterlassungsanspruch begründet ist), sondern dass auch tatsächlich unterlassen wird, was man schriftlich zusichert. Andernfalls stellt die mangelnde Unterlassung einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar, was einen neuen Schadensersatzanspruch in gravierender Höhe begründen kann. Es ist daher zu empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und vor Abgabe der Erklärung die Verletzungen abschließend einzustellen!
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