Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG

Irreführende Werbung und aggressive Verkaufspraktiken der Konkurrenz regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es hat den Zweck wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden und alle Marktteilnehmer wie Unternehmen und Verbraucher zu schützen. Wann genau von einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG gesprochen wird und wer hiergegen rechtlich vorgehen kann, erläutert der folgende Beitrag.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reguliert irreführende Werbung und aggressive Verkaufspraktiken der Konkurrenz. Es hat den Zweck wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden und alle Marktteilnehmer wie Unternehmen und Verbraucher zu schützen. Wann genau von einem Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG gesprochen wird und wer hiergegen rechtlich vorgehen kann, erläutert der folgende Beitrag. 

Inhalt

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Was regelt das UWG?

Nicht selten greifen Wettbewerber zu unfairen Mitteln, um sich einen Vorteil am Markt zu verschaffen und ihre Produkte und Dienstleistungen besser vertreiben zu können. Ein fairer Handel setzt jedoch voraus, dass alle Marktteilnehmer sich gleichermaßen korrekt verhalten. Aus diesem Grund stellt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkrete Marktverhaltensregeln auf, die vorschreiben, was im Wettbewerb verboten und erlaubt ist.

Wann ist das UWG anwendbar?

Damit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angewandt werden kann, muss eine geschäftliche Handlung (§ 2 I Nr. 1 UWG) vorliegen. Gemeint ist jede Handlung zugunsten eines Unternehmens, die im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss oder der Abwicklung von Verträgen steht. Jedes Handeln zu privaten Zwecken oder innerbetriebliche Vorgänge sind daher nicht erfasst. Das UWG findet in diesen Bereichen keine Anwendung. 

Was verstößt gegen das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt alle Marktteilnehmer. Neben Verbrauchern, die meist die schwächste Marktposition innehaben, werden auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen geschützt. Verstößt ein Marktteilnehmer gegen das UWG, spricht man von einem Wettbewerbsverstoß bzw. von einer unlauteren Handlung. 

Verbraucher oder sonstige Abnehmer sollen vor folgenden Verhaltensweisen geschützt werden: 

Mitbewerber dürfen die Waren, Dienstleistungen,  Kennzeichen, Tätigkeiten bzw. persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Konkurrenten nicht herabsetzen, verunglimpfen oder Unwahrheiten verbreiten.

Beispiel: X erhofft sich bessere Chancen am Markt, wenn er den Ruf seines Konkurrenten Y schädigt. Hierzu verbreitet er fälschlicherweise, dass die Bio-Produkte des Y Gentechnik Produkte seien. 

Der Aufbau eines guten Images ist mit zeitlichen und finanziellen Investitionen verbunden. Damit Trittbrettfahrer sich dies nicht zu eigen machen, ist die Nachahmung von Produkten und Dienstleistungen der Konkurrenz verboten. Es soll verhindert werden, dass ein positiver Ruf auf Billigprodukte übertragen wird und Abnehmern eine gleichbleibende Qualität suggeriert wird, die mit dem nachgeahmten Produkt in Verbindung steht. 

Beispiel: Tchibo verkauft Uhren, die der Firma „Rolex“ zum Verwechseln ähnlich sehen.

Konkurrenten dürfen nicht in unlauterer Weise behindert werden. Dies ist der Fall, wenn sie in ihrer Entfaltungsmöglichkeiten derart beeinträchtigen werden, dass sie ihre Leistungen nur mit großer Anstrengung am Markt einbringen können. Im Vordergrund muss die Verdrängung von Konkurrenten stehen.

Beispiel: X möchte seinen Konkurrenten Y einschüchtern und mahnt ihn mehrfach wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße ab. In Wirklichkeit hat sich Y nichts zu Schulden kommen lassen, ist jedoch so verunsichert, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt.

Es ist ebenfalls verboten, dass Wettbewerber aggressive Handlungen dazu verwenden, um Abnehmer in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen. 

Beispiel: Die Mitarbeiter des Unternehmens X sprechen auf der Straße potentielle Kunden an, führen sie gezielt in ihre Büroräume, um sie zum Abschluss von Mobilfunkverträgen zu bewegen. Y wurde Opfer dieser Verkaufsmasche und fühlte sich dermaßen unter Druck gesetzt, dass sie einen Vertrag unterschrieben hat, um überhaupt aus der Situation zu gelangen. 

Abnehmer sollen frei in ihren Handlungen und Entscheidungen sein. Sie sollen davor bewahrt werden, durch irreführende Handlungen des Wettbewerbers, zu einer Entscheidung bewegt zu werden, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. 

Eine Handlung ist in diesem Zusammenhang irreführend und wettbewerbswidrig, wenn sie ein Bild beim Abnehmer hervorruft, das nicht mit der Realität übereinstimmt. Er muss durch unwahre oder falsche Angaben getäuscht und gleichzeitig zum Kauf bewegt worden sein. 

Beispiel 1: X wirbt mit dem Versprechen und der Garantie, dass Konsumenten seiner Tabletten innerhalb einer Woche 3 kg abnehmen werden, wenn sie täglich drei Kapseln zu sich nehmen. In Wirklichkeit handelt es sich um ein Multivitaminpräparat, das lediglich Magnesium und Vitamin-D enthält und keine Auswirkungen auf das Gewicht hat. Y ist enttäuscht, trotz hoher Erwartungen und empfohlener Einnahme hat sie kein Gramm abgenommen. Sie bereut den Kauf.

Beispiel 2: X verwendet für seine Ware ein „Bio“-Siegel, um seinen Abnehmern zu suggerieren, seine Ware sei besonders ökologisch hergestellt. In Wirklichkeit wurde die Herstellungsart für seine Produkte nicht zertifiziert und er hat keine Erlaubnis, das Gütezeichen zu verwenden. Y legt viel Wert auf biologische Produkte und hat die Ware des X nur aus diesem Grund gekauft. 

Abnehmer können auch dann in die Irre geführt werden, wenn der Wettbewerber Informationen vorenthält, die für die Entscheidungsfindung notwendig gewesen wären. Er verletzt seine Informationspflichten. 

Es ist verboten, dass ein Mitbewerber in seiner Werbung in kritisierender und schädigender Weise Bezug auf Waren und Dienstleistungen seines Konkurrenten nimmt und so dessen Ruf schädigt. Das gleiche gilt, wenn beim Abnehmer der Eindruck erweckt wird, beide Produkte stammen vom gleichen Unternehmen. Dann liegt eine Verwechslungsgefahr vor. 

Beispiel: X vertreibt ein „Billigparfum“ und bewirbt es mit dem Slogan, dass dieses „so gut wie Chanel No. 5“ sei.

Ein Beispiel für eine aggressive wettbewerbswidrige Handlung liegt bei Werbung vor, die bekanntermaßen unerwünscht ist. Man spricht dann von einer unzumutbaren Belästigung.

Beispiel: X findet, dass seine Werbung eine höhere Reichweite haben müsste und entschließt sich dazu, ohne Aufforderung oder Einwilligung der Betroffenen Telefonanrufe zu tätigen und E-Mails zu versenden. Die Kontaktdaten der Betroffenen hat er zuvor aus dem Datenverzeichnis seines Online-Shops gezogen, in dem sich diese zuvor angemeldet und einen Account erstellt hatten.

Neben dem Schutz von Verbrauchern und sonstigen Abnehmern, schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch Mitbewerber untereinander. Folgende Verhaltensweisen begründen einen Wettbewerbsverstoß:

Wer kann Ansprüche aus dem UWG geltend machen?

In § 8 III UWG ist normiert, wer gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen kann und berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen. Dies sind:
  • Mitbewerber, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten vorliegt. Hierzu müssen diese ähnliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, die nicht nur in unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertrieben werden.
  • Verbraucherschutzorganisationen 
  • Wirtschaftsverbände, wie beispielsweise Berufsverbände und Kammern (IHK)

Was ist die schwarze Liste des UWG?

Normalerweise wird innerhalb der oben genannten Verstöße geprüft, ob das Verhalten auch eine unlautere Auswirkung auf den Abnehmer hatte. Er muss zu einer Entscheidung veranlasst worden sein, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Formulierungen der 
§§ 4-7 UWG sind bewusst sehr pauschal gehalten, um eine Vielzahl an Verstößen zu umfassen.  
Die schwarze Liste hingegen nennt „per se-Verboten“, bei denen eine solche Prüfung entfällt. Wird eine Handlung in den Nummern der Liste genannt, so ist sie in jedem Fall unzulässig und unlauter. 
 

Beispiel: X hat sich ein lukratives Geschäftsmodell überlegt. Er kauft Eintrittskarten von Veranstaltern, um sie daraufhin für einen höheren Preis weiterzuverkaufen. Um dies in die Tat umsetzen zu können, hat er ein Programm entwickelt. Dieses ermöglicht ihm den direkten Kauf von 50 Karten, ohne sie personalisieren zu müssen. Die Personalisierung hatte der Veranstalter eingeführt, um ein solches Geschäftsmodell zu unterbinden. 

Fazit

  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  stellt Marktverhaltensregeln auf, um einen fairen Handel am Markt zu gewährleisten. Es werden alle Marktteilnehmer geschützt (Verbraucher, Mitbewerber etc.). 
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  ist nur bei geschäftlichen Handlungen anwendbar. Hierunter fallen keine Handlungen, die zu privaten Zwecken getätigt werden.
  • Verbraucher und Abnehmer sollen vor irreführenden Handlungen, aggressiven Verkaufspraktiken oder dem Vorenthalten von Informationen geschützt werden, wenn ihre Entscheidung hierdurch beeinflusst wird.
  • Mitbewerber sollen vor unlauterer Behinderung, Rufschädigung oder Nachahmung ihrer Produkte geschützt werden.
  • § 8 III UWG zählt auf, welche Personen Ansprüche nach dem UWG geltend machen können. Hierunter fallen neben Mitbewerbern auch Verbraucherschutzverbände, IHKen und Wirtschaftsverbände.  
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