Google-Eintrag löschen

Google-Eintrag löschen: Erfahren Sie, wie Sie unerwünschte Suchergebnisse entfernen lassen. Jetzt über rechtliche Möglichkeiten und Google-Löschanträge informieren!
Google-Eintrag löschen

In der digitalen Welt entscheidet oft die Google-Suche darüber, wie eine Person oder ein Unternehmen wahrgenommen wird. Ein einziger negativer Eintrag – sei es eine veraltete Information, eine falsche Bewertung oder ein rufschädigender Artikel – kann erhebliche Auswirkungen auf die Reputation haben. Besonders problematisch ist, dass diese Inhalte oft dauerhaft im Netz bleiben und auch nach Jahren noch gefunden werden können.

Doch was tun, wenn unfaire oder falsche Inhalte die eigene Online-Reputation gefährden? Da Google selbst keine Inhalte speichert, sondern auf bestehende Webseiten verweist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, unerwünschte Einträge entfernen zu lassen. Von der direkten Kontaktaufnahme mit dem Webseitenbetreiber über das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der DSGVO bis hin zu rechtlichen Schritten gibt es mehrere Möglichkeiten, sich gegen negative Google-Einträge zu wehren.

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Boris Nolting darüber, wann eine Löschung von Google-Einträgen möglich ist, welche rechtlichen Grundlagen es gibt und warum es sich lohnt, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn oft ist es sinnvoll, einen Experten wie Rechtsanwalt Nolting, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, hinzuzuziehen, um eine schnelle und rechtssichere Löschung zu erreichen.

Inhalt

Warum kann es sinnvoll sein, einen Google-Eintrag zu löschen?

Wer heute etwas über Personen oder Unternehmen wissen möchte, weil er zum Beispiel mit ihnen zusammenarbeiten will, kann dies mit wenigen Klicks tun. Für viele Menschen ist die Google-Suche die wichtigste Informations- und Reputationsquelle. Wer nach einem Namen, einem Unternehmen oder einem bestimmten Thema sucht, erhält eine Vielzahl von Suchergebnissen.

Diese Suchergebnisse können auch Informationen enthalten, die den Ruf einer Person oder eines Unternehmens schädigen können. Die Google-Suche und die Auswahl der sichtbaren Suchergebnisse können daher zu einem Vertrauens- oder Reputationsverlust führen. Dies kann z.B. der Fall sein, weil die Ergebnisse veraltet oder nicht mehr aktuell sind oder sogar rufschädigende Informationen enthalten. Es ist daher sinnvoll und wichtig, wenn man als Person oder Unternehmen darauf hinwirkt, dass solche Suchergebnisse nicht angezeigt bzw. gelöscht werden, um negative Folgen für die betroffene Person oder das Unternehmen zu vermeiden.

Google-Suche löschen

Es kann viele Gründe geben, warum jemand einen Google-Eintrag löschen möchte. Ein häufiger Grund sind die eben genannten falschen oder veralteten Informationen. Dies betrifft zum Beispiel Unternehmen, die nicht mehr oder nicht mehr in dieser Form existieren, aber noch als „geöffnet“ in Google Maps oder Google My Business erscheinen. Auch fehlerhafte Adress- oder Kontaktdaten können zu Verwirrung führen, da sich potenzielle Kunden oder Geschäftspartner häufig auf die Angaben verlassen, die sie bei der Google-Suche finden.

Ein großes Problem sind negative oder rufschädigende Inhalte. Unternehmen leiden häufig unter ungerechtfertigten oder gar falschen Bewertungen, die dann auch in der Google-Suche sichtbar werden. Auch Privatpersonen können betroffen sein, z.B. durch kritische Erfahrungsberichte oder negative Presseartikel, die auch nach Jahren noch auffindbar sind. Ein einzelner kritischer Beitrag kann das Image und die Reputation einer Person oder eines Unternehmens nachhaltig beeinflussen, selbst wenn die darin enthaltenen sachlichen Informationen nicht mehr aktuell oder zutreffend sind.

Private Informationen in der Google-Suche

Der Schutz der eigenen Sicherheit oder Datenschutzbedenken sind ein weiterer wichtiger Grund, warum Menschen versuchen, Google-Einträge löschen zu lassen. Manchmal werden private Informationen wie Adressen, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen ohne Zustimmung veröffentlicht. Persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die durch eine Suchanfrage preisgegeben oder absichtlich veröffentlicht wurden, können Hackern oder Betrügern in die Hände fallen. Die Folge kann z.B. ein Identitätsdiebstahl sein, der gerade in der vernetzten Welt eine ernsthafte Gefahr darstellen kann. Unkontrollierte Informationen im Internet können dies noch begünstigen.

Welche Arten von Google-Einträgen können gelöscht werden?

Bei der Löschung von Google-Einträgen geht es in erster Linie um die Löschung von Suchergebnissen in der Suche. Es gibt aber auch andere Informationen und Einträge, die Google den Nutzern zur Verfügung stellt, wie z.B. My Business-Profile, Informationen in Google Maps oder die Autovervollständigung bei der Suche nach Begriffen. Da es verschiedene Arten von Google-Einträgen gibt, sind für deren Löschung unterschiedliche Vorgehensweisen erforderlich.

Google-Suchergebnisse löschen

Eine der häufigsten Arten von Einträgen sind Google-Suchergebnisse, die als Links auf externe Webseiten verweisen. Die Suchmaschine indexiert Informationen von anderen Webseiten und macht sie auffindbar. Bei diesen Einträgen kann es sich um Artikel, Blogbeiträge, Forenbeiträge oder andere Online-Inhalte handeln, die nicht direkt von Google gehostet werden.

Daher sollte man sich immer parallel an den Betreiber dieser Seite wenden, um z.B. einen veralteten oder rufschädigenden Artikel entfernen zu lassen. Ist dies nicht möglich oder weigert sich der Seitenbetreiber, den Inhalt zu entfernen, sollte ein Antrag auf Löschung bei Google gestellt werden.

Werden solche Einträge dann aus der Google-Suche entfernt, sind die Inhalte zwar immer noch auf der jeweiligen Homepage vorhanden und damit im Internet abrufbar. Sie können aber nicht mehr über die Google-Suche gefunden werden.

Google My Business

Ein weiterer Bereich sind Google My Business Einträge, die vor allem für Unternehmen relevant sind. Diese Einträge erscheinen in der Google-Suche und auf Google Maps und enthalten wichtige Informationen wie Name, Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten eines Unternehmens. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Einträge selbst zu verwalten und zu aktualisieren. Ein veralteter oder fehlerhafter Eintrag kann jedoch zu Verwirrung bei den Kunden führen, insbesondere wenn ein Unternehmen nicht mehr existiert, umfirmiert hat oder umgezogen ist.

Wer selbst Zugang zu seinem Google My Business-Konto hat, kann den Eintrag entweder aktualisieren oder unter bestimmten Umständen auch löschen. Wurde der Eintrag von jemand anderem erstellt, besteht die Möglichkeit, Google darüber zu informieren und eine Korrektur oder Löschung zu beantragen.

Google-Maps-Einträge löschen lassen

Google-Maps kann falsche Standorte oder irreführende Informationen enthalten. Eine falsche Adresse kann dazu führen, dass Kunden an den falschen Ort geleitet werden, was für Unternehmen ärgerlich und geschäftsschädigend sein kann. Ähnliches gilt, wenn Unternehmen nicht mehr existieren. In solchen Fällen kann über die Funktion „Fehler melden“ in Google Maps der betreffende Standort korrigiert oder die Löschung beantragt werden.

Ein weiteres Problem sind negative oder falsche Bewertungen auf Google Maps, die den Ruf eines Unternehmens erheblich schädigen können. Während berechtigte Kritik nicht gelöscht werden kann, können gefälschte Bewertungen, beleidigende Kommentare oder Spam-Einträge gemeldet werden. Google prüft dann, ob diese gegen die Richtlinien verstoßen und entscheidet über eine mögliche Entfernung.

Google Autocomplete-Funktion

Bei der Autocomplete-Funktion (auch Suchwortergänzungsfunktion genannt) schlägt Google während der Eingabe eines Suchbegriffs automatisch Begriffe vor, die auf häufig gesuchten Kombinationen basieren. Dies ist in vielen Fällen praktisch, da Nutzer so schneller relevante Informationen finden. Problematisch ist diese Funktion jedoch dann, wenn rufschädigende und negative Begriffe vorgeschlagen werden oder Begriffe, die den Eindruck falscher Behauptungen oder Gerüchte verstärken.

So kann es beispielsweise vorkommen, dass der eigene Firmenname mit dem Begriff „Abzocke“ oder „Betrug“ in Verbindung gebracht wird. Oder im Fall der Ex-Frau des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff wurde immer wieder der Begriff „Prostituierte“ als Suchbegriff vorgeschlagen. In einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) entschieden, dass die Löschung der vorgeschlagenen Begriffe in der Autocomplete-Funktion rechtlich möglich und durchsetzbar ist, wenn es sich um Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt oder die Begriffe rufschädigend sind.

Unterschiedliche Einträge, unterschiedliche Lösch-Strategien

Da es in der Google- Welt verschiedene Arten von Einträgen bzw. Informationen gibt, sind auch unterschiedliche Strategien zu deren Löschung notwendig. Einige Informationen werden direkt von Google gespeichert, wie z.B. My Business Einträge oder Informationen in Google Maps. Google My Business-Profile oder falsche Ortsangaben in Google Maps können oft relativ einfach entfernt oder korrigiert werden.

Bei anderen Einträgen, wie z.B. den Google-Sucheinträgen oder den Begriffen der Autocomplete-Funktion, ist die Löschung schwieriger zu erreichen und vor allem oft von Google selbst oder dem jeweiligen Webseitenbetreiber abhängig. In diesen Fällen ist es ratsam, sich bei möglichen Löschungsbegehren juristischen Beistand zu holen und den Löschungsantrag über einen spezialisierten Rechtsanwalt stellen zu lassen. Gegebenenfalls ist es notwendig, rechtliche Schritte einleiten zu lassen, um unerwünschte Google-Einträge aus dem Internet zu entfernen.

Habe ich einen Anspruch auf Löschung von Google-Einträgen?

Für den rechtlichen Anspruch auf Löschung eines Google-Eintrags kann es zwei Anspruchsgrundlagen geben. Zum einen das Recht auf Löschung bzw. das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie einen Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Rechte sind insbesondere dann relevant, wenn eine Person durch eine Suchmaschine oder eine Webseite in ihrer Privatsphäre verletzt oder in ihrem Ansehen geschädigt wird.

Das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO)

Ein besonders wichtiges Instrument zur Löschung unerwünschter Google-Einträge ist das in Artikel 17 DSGVO geregelte „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses Recht gibt Personen die Möglichkeit, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr relevant sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person. Darunter können auch subjektive Informationen wie Einschätzungen, Meinungen oder Bewertungen fallen.

Wann personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden müssen, ist zu differenzieren. Ein Google-Eintrag kann gem. Art. 17 DSGVO gelöscht werden, wenn:

  • Die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden.
  • Der Betroffene seine Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen hat.
  • Die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung oder Veröffentlichung eingelegt hat.
  • Die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig war (z. B. ohne Einwilligung).

Eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung der Daten nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten besteht.

  • Personenbezogene Daten eines Kindes im Zusammenhang mit angebotenen Diensten der Informationsgesellschaft erhoben werden.

Veröffentlichen Websites solche Daten und verstoßen sie gegen Art. 17 DSGVO, kann die betroffene Person zunächst vom Betreiber der Website oder des Blogs die Löschung verlangen. Die betroffene Person kann diese Löschung aber auch von Google verlangen, da Google als Suchmaschinenbetreiber die personenbezogenen Daten von den indexierten Websites selbst erhebt, verarbeitet und verbreitet. Daher kann die Löschung auch von Google und anderen Suchmaschinen verlangt werden.

Das bedeutet, dass eine Person von Google verlangen kann, bestimmte Links aus den Suchergebnissen, anderen Einträgen oder der Autovervollständigungsfunktion zu entfernen, insbesondere wenn diese nicht mehr aktuell oder für die betroffene Person schädlich sind.

Es gibt jedoch Einschränkungen und Ausnahmen. Grundsätzlich hat Google ein Interesse daran, einmal indexierte Inhalte weiterhin als Suchergebnisse anzuzeigen. Die Interessen von Google und Betroffenen müssen daher sorgfältig abgewogen werden. Dabei können die Interessen der Öffentlichkeit auch schwerer wiegen als die des Einzelnen. Denn nur wenn die Interessen des Einzelnen überwiegen, kommt eine Löschung in Betracht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Interessen der betroffenen Personen immer überwiegen. So kann z.B. bei Politikern oder Personen des öffentlichen Lebens ein öffentliches Interesse an den Informationen bestehen. Es kann auch Fälle geben, z.B. wenn die Daten im Hinblick auf die Meinungsfreiheit oder die Informationsbeschaffung indexiert und angezeigt werden, in denen eine Löschung abgelehnt werden kann, weil die Interessen der Öffentlichkeit überwiegen.

Google kann die Löschung aber auch verweigern, wenn die Inhalte für wissenschaftliche oder journalistische Zwecke relevant sind oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung weiter gespeichert werden müssen.

Persönlichkeitsrecht: Schutz der eigenen Daten und der eigenen Reputation

Neben den Ansprüchen aus Artikel 17 DSGVO kann auch das Persönlichkeitsrecht als Grundlage für die Löschung von Google-Einträgen herangezogen werden. Das Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz durch Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit) geschützt. Es gibt jedem Menschen das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Dies bedeutet, dass falsche, rufschädigende oder intime Informationen nicht ohne weiteres im Internet veröffentlicht werden dürfen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Recht am eigenen Namen und Bild,wonach niemand eine Person ohne deren Einwilligung öffentlich durch Bild oder Namen darstellen darf, wenn dadurch ihre Interessen verletzt werden. Gleiches gilt für das Recht der Ehre, das vor Verleumdung und übler Nachrede schützt. Insbesondere im Bereich der Schmähkritik und der Verdachtsberichterstattung spielt die Löschung von Einträgen im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht eine besondere Rolle.

Auch wenn Google die Einträge nicht selbst veröffentlicht, sondern nur als Suchergebnis anzeigt, können Betroffene in diesen Fällen die Löschung von Suchmaschineneinträgen verlangen.

Wie kann man Google-Suchergebnisse löschen lassen?

Wenn die Bemühungen, den Webseitenbetreiber zur Löschung bestimmter Daten zu bewegen, erfolglos geblieben sind, kann es sinnvoll sein, den Google-Eintrag selbst löschen zu lassen. Um einen Antrag auf Löschung zu stellen, bietet Google ein spezielles Online-Formular an.

In diesem muss der genaue Link zum Suchergebnis sowie eine Begründung für die Löschung angegeben werden. Besonders wichtig ist es, genau darzulegen, warum das Ergebnis die Privatsphäre verletzt, veraltet ist oder dem Ruf der betroffenen Person schadet. Außerdem kann es notwendig sein, einen Identitätsnachweis beizufügen, um zu belegen, dass man tatsächlich betroffen ist.

Google-Löschantrag

Oft ist es für Betroffene schwierig, einen solchen Antrag genau zu begründen, da sie die rechtlichen Grundlagen nicht kennen. Man sollte jedoch bedenken, dass je länger ein Sucheintrag in der Google-Suche erscheint, der z.B. für die eigene Reputation schädlich ist, oder je länger die Privatadresse in Google-Suchen erscheint, desto größer der Schaden bzw. die Gefahr für die eigene Sicherheit ist.

Daher sollte man einen Löschungsantrag einem Spezialisten überlassen, der eine präzise und juristisch überzeugende Begründung für die Löschung von Google-Einträgen erstellen kann. Eine gute und juristisch fundierte Begründung ist daher die Grundlage für eine schnelle und unkomplizierte Löschung von Google-Einträgen.

Individuelle Prüfung

Google prüft jeden Antrag individuelll und wägt dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Datenschutzrecht des Betroffenen ab. Das bedeutet, dass eine Löschung nicht automatisch erfolgt, sondern davon abhängt, ob Google der Ansicht ist, dass der Schutz der Privatsphäre in diesem Fall überwiegt. Insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen oder Angelegenheiten von allgemeinem Interesse kann es vorkommen, dass Google einen Antrag auf Löschung ablehnt, weil die Informationen als für die Allgemeinheit relevant angesehen werden.

Es gibt aber auch Situationen, in denen Google besonders strenge Maßstäbe anlegt. Dazu gehören beispielsweise die Veröffentlichung sensibler persönlicher Daten (wie Privatadressen, Telefonnummern oder medizinische Informationen), Fake News oder verleumderische Inhalte, die offensichtlich Persönlichkeitsrechte verletzen. In solchen Fällen stehen die Chancen gut, dass Google die entsprechenden Links aus den Suchergebnissen entfernt.

Das Löschformular von Google finden Sie unter folgendem Link: https://reportcontent.google.com/forms/rtbf?hl=de

Sobald der Antrag gestellt wurde, beginnt Google mit der Prüfung, die je nach Komplexität einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Sollte der Antrag abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder sich an die zuständige Datenschutzbehörde zu wenden.

Löschung von Begriffen in der Autocomplete-Funktion

Ähnliches gilt für die Autocomplete-Funktion der Google-Suche. Hier ist die Vorgehensweise jedoch etwas anders.

  1. Sie klicken auf google.de
  2. Sie geben die unpassenden Autocomplete-Begriffe ein.
  3. Ganz unten in dem sich öffnenden Fenster klicken Sie zusätzlich auf „Unangemessene Vervollständigungen melden“.
  4. Nun können Sie auswählen, warum die Begriffe aus der Autocomplete-Funktion entfernt werden sollen – zum Beispiel „Entfernung von Inhalten aufgrund von Rechtsverletzungen“.

Wie kann ich mich wehren, wenn es nicht gelingt, einen Eintrag zu löschen?

Für den Fall, dass Google sich weigert, einen Eintrag zu löschen, stehen den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um dennoch gegen unerwünschte Inhalte vorzugehen. Zunächst kann gegen die Entscheidung von Google Widerspruch eingelegt werden.

Dabei können zusätzliche Beweise oder eine ausführlichere Begründung vorgelegt werden. Bleibt dies erfolglos, kann eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde eingereicht werden, insbesondere wenn ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Google ist verpflichtet, personenbezogene Daten zu schützen, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.

Rechtliche Schritte gegen Google

Es empfiehlt sich, professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn Google die Löschung weiterhin verweigert. Rechtsanwalt Boris Nolting, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, verfügt über umfangreiche Erfahrungen sowohl im Medien- als auch im Datenschutzrecht und ist der Ansprechpartner, um gezielt gegen rechtswidrige Einträge vorzugehen. Er kann sowohl eine Abmahnung gegen den Webseitenbetreiber aussprechen als auch eine Unterlassungsklage oder eine einstweilige Verfügung erwirken. Insbesondere in Fällen von Verleumdung, rufschädigenden Inhalten oder der unzulässigen Veröffentlichung personenbezogener Daten kann ein gerichtliches Vorgehen der effektivste Weg sein.

Professionelle Unterstützung bei Löschanträgen gegen Google sinnvoll

Ist eine Löschung nicht möglich, kann auch eine gezielte Online-Reputationsstrategie helfen, unerwünschte Inhalte durch positive Suchergebnisse zu verdrängen. Rechtsanwalt Boris Nolting unterstützt Sie nicht nur bei der Löschung von Einträgen, sondern auch beim Aufbau einer langfristigen Strategie zum Schutz Ihrer digitalen Reputation. Wer betroffen ist und juristischen Beistand benötigt, sollte sich direkt an Rechtsanwalt Nolting wenden, um die besten Lösungswege zu besprechen.

Möchten Sie unerwünschte Google-Einträge löschen lassen?
Veraltete, falsche oder rufschädigende Inhalte in der Google-Suche können Ihrem Ansehen erheblichen Schaden zufügen. Nutzen Sie Ihr Recht auf Löschung und schützen Sie Ihre Online-Reputation.

Fazit

  • Warum Google-Einträge gelöscht werden sollten: Google ist für viele Menschen und Unternehmen die wichtigste Informationsquelle. Die Suchergebnisse können jedoch veraltete, falsche oder rufschädigende Informationen enthalten, die sich negativ auf den Ruf einer Person oder eines Unternehmens auswirken können. Besonders problematisch sind negative Bewertungen, alte Presseartikel oder private Daten wie Adressen und Telefonnummern, die ohne Einwilligung veröffentlicht wurden. Die Löschung solcher Einträge kann helfen, Vertrauensverluste und Reputationsschäden zu vermeiden.
  • Arten von löschbaren Google-Einträgen: Es gibt verschiedene Arten von Einträgen, die gelöscht werden können, darunter Google-Suchergebnisse, My Business-Profile, falsche Standorte in Google Maps oder Begriffe in der Autocomplete-Funktion. Während einige Einträge direkt bei Google gelöscht werden können, ist bei anderen der Webseitenbetreiber der erste Ansprechpartner. Unterschiedliche Einträge erfordern daher auch unterschiedliche Löschstrategien.
  • Das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der DSGVO: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt Betroffenen das Recht ein, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr relevant sind oder unrechtmäßig veröffentlicht wurden. Insbesondere bei rufschädigenden oder sensiblen Informationen kann gemäß Artikel 17 DSGVO ein Antrag auf Löschung gestellt werden. Dabei wägt Google jedoch immer das öffentliche Interesse an den Informationen gegen das Recht auf Privatsphäre der betroffenen Person ab.
  • So stellt man einen Löschantrag bei Google: Um einen Google-Eintrag zu löschen, kann ein Antrag über das offizielle Google-Löschformular gestellt werden. Dabei muss der genaue Link angegeben werden und eine detaillierte Begründung erfolgen. Betroffene sollten sich dabei von einem Rechtsanwalt mit Fachkenntnissen beraten und unterstützen lassen, um die Einträge schnell und gezielt löschen zu lassen. Lehnt Google den Antrag ab, kann Widerspruch eingelegt oder eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingereicht werden.
  • Rechtliche Möglichkeiten bei Ablehnung der Löschung: Weigert sich Google, einen Eintrag zu löschen, kann es notwendig sein, rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wie Rechtsanwalt Boris Nolting kann gegen die Ablehnung der Löschung von Google-Einträgen Widerspruch einlegen oder eine Unterlassungsklage einreichen. Gerade bei Verleumdungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder der unbefugten Veröffentlichung personenbezogener Daten ist juristische Unterstützung oft der schnellste Weg zu einer erfolgreichen Löschung und dem Ende eines Reputationsverlustes.

Das Internet vergisst nicht – doch es gibt Wege, ungewollte Google-Einträge entfernen zu lassen. Ob falsche Informationen, private Daten oder rufschädigende Inhalte: Durch gezielte Anträge, rechtliche Maßnahmen oder die Unterstützung eines Experten lassen sich viele Suchergebnisse erfolgreich löschen. Entscheidend ist es, frühzeitig zu handeln und die richtigen Schritte einzuleiten, um unerwünschte Inhalte dauerhaft aus der Google-Suche zu entfernen.

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