Der eigene Firmenname steht für Reputation, Innovation, Tradition, wird mit Produkten und/oder Dienstleistungen verbunden und ist aus vielen anderen Gründen auch für den Außenauftritt entscheidend. Deswegen richten Unternehmen ihre Social Media Strategie an ihrem Firmennamen aus oder wollen ihn auf den Plattformen nutzen. Das geht oft nicht, weil der eigene Name von Dritten blockiert wird. Die Situation:
Was ist also rechtlich möglich, wenn man seinen Firmennamen oder andere Kennzeichen auf Social Media präsentieren will und jemand anderes das Zeichen schon zuvor auf sich registriert hat?
Was Sie tun können, wenn ihr Zeichen auf Social Media Plattformen bereits vergeben ist, erklärt Ihnen der Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Boris Nolting in diesem Beitrag.
Was ist das Problem, wenn der eigene Firmenname auf Social Media schon vergeben ist?
Der Auftritt eines Unternehmens auf gängigen Social Media Plattformen wie Instagram, Facebook, Twitter, Tiktok und anderen Plattformen ist heute ein gängiges Mittel, um sich als Unternehmen oder seine Produkte zu präsentieren. Dabei kann auch der gewählte Name des Unternehmens selbst als Marke für das stehen, was man durch seinen Social Media Auftritt nach außen präsentieren will.
Wenn man seine Social-Media-Aktivitäten ausbauen oder sich einen neuen Account anlegen will, ist es deshalb besonders ärgerlich, wenn der Name des eigenen Unternehmens schon anderweitig registriert ist. Gerade wenn man mit seinem Firmennamen auf anderen Social Media Plattformen bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist es für Nutzer und Follower schwierig, auf einer neuen Plattform den Firmenauftritt nicht unter dem gewohnten und bekannten Namen zu finden.
Den eigenen Firmennamen sollte man deshalb beispielsweise als Marke schützen lassen, um einem Missbrauch durch Dritte mit rechtlichen Unterlassungsansprüchen begegnen zu können, u.a. durch Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung. Ein kürzlich ergangenes Urteil zeigt die rechtlichen Möglichkeiten hierzu auf.
Instagram Benutzername nicht verfügbar. Accountinhaber unauffindbar?
Deaktivierter Account: Der Nutzer könnte seinen Account deaktiviert haben. In diesem Fall ist der Account nicht mehr sichtbar und wird wie ein gelöschtes Konto behandelt. Der Nutzer kann jedoch jederzeit seinen deaktivierten Account wiederherstellen und reaktivieren, wodurch der Benutzername weiterhin belegt bleibt.
Vorübergehende Reservierung: Wenn ein Nutzer seinen Instagram-Namen ändert, wird der alte Name für 14 Tage reserviert. Dies ermöglicht es dem Nutzer, jederzeit zu seinem früheren Namen zurückzukehren, ohne dass jemand anderes den Benutzernamen beanspruchen kann. Daher könnte der Name nicht verfügbar sein, obwohl kein aktives Profil dazu existiert.
Marken- oder Urheberrechtsverletzung: In einigen Fällen kann ein Instagram-Account aufgrund von Markenrechtsverletzungen geschlossen werden. Wenn ein Markeninhaber feststellt, dass ein bereits vorhandenes Profil seinen Markennamen verwendet, kann er dies Instagram melden. Instagram prüft dann den Fall und kann entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Marken- oder Urheberrecht verletzt wurde, können Sie das entsprechende Onlineformular von Instagram nutzen, um dies zu melden.
Das Formular enthält verschiedene Angaben zu Ihren Rechten und den Stellen, an denen diese verletzt wurden. Es kann erforderlich sein, dass Sie beispielsweise die Eintragung Ihrer Marke im Markenregister nachweisen und eine eidesstattliche Erklärung abgeben müssen.
Gerne übernehmen wir diese Arbeit für Sie. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.
Wie bekomme ich meinen Namen auf Social Media?
Ist der eigene Firmenname auf Social Media Plattformen bereits vergeben, ist es möglich, den Zugriff auf einen solchen Nutzernamen durch außergerichtliches Aufforderungsschreiben und – falls das nicht zum Erfolg führt – durch eine einstweilige Verfügung zu erlangen.
Gerade wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche und namensrechtliche Unterlassungsansprüche der jeweiligen Rechteinhaber könnten den Zugriff auf die jeweiligen Nutzernamen ermöglichen. Liegt ein solcher Unterlassungsanspruch vor, kann er mit der Folge durchgesetzt werden, dass der Name auf der betroffenen Plattform frei wird und sich der wahrliche Rechteinhaber den Namen auf sich registriert.
Doch die Gerichte setzen für eine erfolgreiche Durchsetzung hohe Hürden:
Es muss ein Anspruch an dem Zeichen bestehen
Ein solcher Anspruch ist ein Unterlassungsanspruch gegen den unberechtigten Nutzer.
Der Anspruch kann für Privatleute und Unternehmen bestehen.
Der Unterlassungsanspruch kommt aus
- Markenrecht
- Namensrecht
- Wettbewerbsrecht und/oder
- des Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
in Betracht. Wiederum dazu:
Markenrechtliche Unterlassungsansprüche
Besteht Kennzeichenschutz wie aus einer eingetragenen Marke kommt ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gestützt auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Betracht. Das setzt voraus, dass der unberechtigte Nutzer die Namensanmaßung im geschäftlichen Verkehr begeht. Die Namensanmaßung darf somit nicht ausschließlich für einen privaten Online-Account bzw. Nutzerprofil benutzt werden.
Es muss also die Namens- bzw. Zeichennutzung in dem angegriffenen Profil (wie Instagram- oder Facebook-Profil) geschäftlich erfolgen.
Indizien für ein geschäftliches Profil können die Profilbeschreibung sein und die Tatsache, dass das Profil öffentlich sichtbar ist und/ oder geschäftliche Bilder. Bei privaten Profilen, selbst mit geschäftlich wirkenden Profilbildern, scheidet Markenrecht aus.
Handelt es sich dagegen um ein Firmenprofil, ist dieser Punkt unproblematisch.
Kurz: Wird die Marke unbefugt für einen geschäftlichen Account verwendet, besteht der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG generell.
Namensrechtlicher Unterlassungsanspruch
Daneben kommt der namensrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB in Betracht.
Dieser Anspruch ist begründet, insofern eine Verletzung des Namensrechts durch eine Namensanmaßung des unberechtigten Nutzers vorliegt.
Dafür ist es erforderlich:
- dass ein gleicher oder verwechslungsfähiger Name verwendet wird,
- dass dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt,
- dass der Gebrauch des Namens durch den Nutzer unbefugt ist und
- dass im Falle der Unbefugtheit schutzwürdige Interessen des berechtigten Namensträgers verletzt werden
Die Zuordnungsverwirrung kann bereits dann vorliegen, wenn ein Social Media Profil mit dem gleichen Namen auch öffentlich ist. Fehlt es an einer öffentlichen Zugänglichkeit oder müsste der konkurrierende Nutzer erst die Personen freischalten, die das Profil nach dieser Freischaltung sehen können, kann dies nicht zu einer Verwirrung führen oder einen Bezug zum eigenen Unternehmen herstellen.
Der unbefugte Gebrauch des Namens könnte in diesem Zusammenhang auch nur dann vorliegen, wenn aus dem konkurrierenden Profil eindeutig hervorgeht, dass dies gewerbsmäßig genutzt wird. Gerade wenn es sich bei einem Firmennamen um einen solchen handelt, der auch als Vorname oder Nachname bzw. als bürgerlicher Name dienen kann, dürfte es sich nicht um einen widerrechtlichen Gebrauch handeln.
Stellt das betroffene Zeichen dagegen nur einen Nachnamen dar, den auch theoretisch jede andere Person tragen könnte, können die Ansprüche auf Unterlassung nicht durchsetzbar sein.
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Soweit die Verwendung des Namens bzw. Zeichens durch einen unbefugten Zeichennutzer vorliegt und damit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb beeinträchtigt wird, ist der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. §§ 823 ff BGB begründet.
Die Verwendung des Zeichens, wie ein Firmenname, muss einen betriebsbezogenen Eingriff zu Lasten des Inhabers darstellen.
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch und Mitbewerberstellung des Nutzers
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann dann gegeben sein, wenn zwischen dem berechtigten Namens- oder Zeicheninhaber und dem unberechtigten Nutzer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen, den anderen beeinträchtigen. Das heißt, im Absatz behindert oder stört.
Kurz: der wirtschaftliche Vorteil ist zugleich der wirtschaftliche Nachteile der anderen Partei.
Dann ist der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts (UWG) eröffnet.
In dem Fall kommt ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den unberechtigten Konkurrenten aus unlauterer Behinderung iSd. § 4 Nr. 4 UWG oder Irreführung iSd. § 5 UWG in Betracht.
- Die Behinderung liegt vor, wenn der Konkurrent den Absatz der anderen Partei beziehungsweise des berechtigten Inhabers schädigt.
- Die Irreführung liegt vor, wenn unbeteiligte Dritte aufgrund des der Namensnutzung davon ausgehen könnten, dass die beworbenen Dienstleistungen und/oder Waren in dem Account aus der betrieblichen Herkunft des Zeicheninhabers stammen. Was tatsächlich aber nicht zutrifft.
Neben einem Recht an dem Zeichen muss also zunächst nachgewiesen werden, dass zwischen dem eigenen Unternehmen und dem konkurrierenden Nutzer das konkrete Wettbewerbsverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG vorliegt. Wenn zwischen dem Nutzer und dem eigenen Unternehmen ein solches Wettbewerbsverhältnis nicht vorliegt oder der andere Nutzer gar kein Mitbewerber ist, kann auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.
Zusammenfassung
Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Nutzer, der das eigene Zeichen (wie einen bürgerlichen Namen, eine Marke oder einen Firmennamen) als Accountnamen verwendet und damit die eigene Nutzung der betroffenen Online-Plattform, wie Facebook und Instagram verhindert kann formuliert werden. Eine Unterlassung der Namensanmaßung kann sowohl außergerichtlich gefordert, als auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Folge wäre, dass der unberechtigte Nutzer das betroffene Profil zu löschen hat und der berechtigte Zeicheninhaber ein neues Profil für sich registrieren kann.
Was tun, wenn der Benutzername schon vergeben ist?
- Sollte das eigene Zeichen schon vergeben sein, kann man dem eigenen Firmennamen Ergänzungen oder Abkürzungen hinzufügen oder ihn abwandeln. Dem Firmennamen können auch Unterstriche (_firma_) hinzugefügt werden oder mehrere Namensbestandteile des Firmennamens können durch einen Punkt getrennt werden (beispiel.firmenname oder firma.gmbh).
- Um den lokalen Charakter – die Verwurzelung der Firma in einer Region – kenntlich zu machen, könnten Städtenamen oder die Region dem eigenen Firmennamen hinzugefügt werden (firma.hamburg oder firma.altesland). Dem Firmennamen kann auch der Zusatz Offiziell oder Official beigefügt werden (firmennameOfficial) oder die Domain-Endung der eigenen Homepage (firmenname.de). Letzteres könnte auch für die Auffindbarkeit der eigenen Homepage durchaus Vorteile erzeugen.
- Ähnlich, wie bei Domains, bietet sich auch die Möglichkeit, auf den Nutzer des Firmennamens zuzugehen und auszuloten, ob eine Übertragung des Namens auf die eigene Firma möglich ist. Dabei kann man auch einen gewissen finanziellen Anreiz bieten, der allerdings nicht zu hoch sein sollte, um die Übertragung des Namens für den anderen Nutzer attraktiver zu gestalten.
- Kommt keine Einigung zustande, kommt immernoch die rechtliche Durchsetzung begründeter Unterlassung in Betracht. Das Gerichtsverfahren muss nicht der schnellste Weg sein, um das eigene Zeichen “frei zu machen”.
- Eine Markenanmeldung des eigenen Zeichens beschleunigt und vereinfacht die Durchsetzung. Sehen Sie hierzu bei Interesse gern unseren Beitrag zur Markenanmeldung.
Sollten Sie von der Problematik der Versperrung Ihres Zeichens auf Socialmedia betroffen sein, helfen wir Ihnen gern weiter. Für den Fall melden Sie sich gern bei uns per E-Mail an rae@elbkanzlei.com oder per Anruf unter +49 40 55431902. Gerne können Sie auch unser Kontaktformular verwenden: https://www.elbkanzlei.com/kontakt/.
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