Mehrwertsteuersenkung! Freiwilligkeit, aber dennoch Handlungsbedarf!

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Neuauszeichnung aller Preise am Regal? Mehrwertsteuersenkung.

Keine Preisänderung bedeutet Erhöhung des Nettoverkaufspreises!

Alter Preis bedeutet also Nettopreiserhöhung!
Um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken, hat die große Koalition ein umfassendes Konjunkturpaket verabschiedet. Eine wesentliche Maßnahme des Paketes ist die (vorübergehende) Senkung der Mehrwertsteuersätze.

Für Unternehmer gibt es dabei jedoch zahlreiche Fallstricke. Zu aufwendig im Verhältnis zu den etwaigen Vorteilen? Dazu ein Kurzbeitrag.

Abmahnrisiko! Dazu:

Es ist erwarten, dass Wettbewerber und auch Verbraucherschutzverbände bei Unternehmen, die die Mehrwertsteuersenkung nicht an Kunden weitergeben, ganz genau hinsehen werden.

Schließlich besteht zwar Freiwilligkeit hinsichtlich der Preisanpassung, aber die Preise müssen korrekt die derzeitige Mehrwertsteuer ausweisen. Das heißt, vom

1.7.2020 bis vorerst 31.12.2020 16 %. 

Handlungsbedarf besteht also.

Wird nicht entsprechend korrekt ausgewiesen, können Konkurrenten oder andere abmahnfähige Parteien aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dagegen vorgehen.

Das wäre bei (begründeter) Abmahnung kostenpflichtig für den Abgemahnten.

Die Mehrwertsteuersenkung – Segen für Verbraucher, Fluch für Unternehmen?

Jedenfalls alles, um den gesetzgeberischen Wille umzusetzen: Der Verbraucher soll profitieren, sei dessen Ersparnis auch noch so marginal und der Umsetzungsaufwand für Unternehmen noch so hoch.

Sollten Sie Fragen zu der nötigen Umsetzung haben oder Preisanpassungen bewerben wollen (§ 9 Abs. 2 PAngV beachten), sehen wir Ihrer Nachricht entgegen.

Vermeiden Sie kostspielige Abmahnungen und bleiben gesund!

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

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