Urheberrechtsschutz: Der Umgang mit Urheberrechten

Der Schöpfer eines Werkes hat automatisch das Urheberrecht inne. Dabei hat er auch die Möglichkeit, anderen Parteien das Recht einzuräumen, das Werk zu nutzen. Er räumt dann ein Nutzungsrecht ein.
Urheberrechtsschutz

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Unternehmer und Privatleute in Kontakt mit dem Urheberrecht kommen. Hier zwei Beispiele aus der Praxis:

  • Für eine Präsentation im beruflichen Umfeld haben Sie Fotos aus dem Internet benutzt. Die Präsentation haben Sie an verschiedene Empfänger aus dem Feld Ihrer Geschäftspartner verteilt. Einige Wochen später erhalten Sie ein Schreiben von einem Rechtsanwalt, eine Abmahnung. Sie sollen das Urheberrecht des Fotografen verletzt haben.
  • Oder aber Sie möchten Ihrerseits von Ihnen verfasste Texte, Fotos, Videofilme oder Werbeslogans urheberrechtlich schützen und denken daher an, ein Forderungsschreiben zu erstellen, um Ihre Rechte zu verteidigen. 

In beiden Fällen ist ein Anwalt für Urheberrechtsschutz Ihr erster Ansprechpartner. Zu vorstehenden Szenarien befasst sich dieser Beitrag.

Inhalt
Urheberrechtsschutz

Worum geht es im Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt materielle und geistige Schöpfungen.

  • Damit umfasst es eine Vielzahl von unterschiedlichen Werken im sprachlichen, musikalischen, bildlichen und filmischen Bereich.
  • Ebenso geschützt sind Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, Datenbanken und Sammlungen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen fällt die eigene Webseite in den Schutzbereich des Urheberrechts.
  • Ebenso erfasst sind pantomimische Werke oder solche der Tanzkunst.

Das maßgebliche Gesetzeswerk im Urheberrecht ist das Urhebergesetz (UrhG). § 2 definiert die im Urheberrecht geschützten Werke.

Wer ist Urheber, wer ist in den Urheberrechtsschutz einbezogen und wie entsteht der Urheberrechtsschutz?

Urheber eines Werkes ist eine natürliche Person. Hier ist zunächst der kreativ Schaffende gemeint, der ein Werk kreiert hat. Ferner schützen die urheberrechtlichen Regelungen Vermittler eines Werkes wie

  • Grafiker,
  • Texter,
  • Fotografen,
  • Schauspieler,
  • Verlage,
  • Hersteller von Tonträgern

Während es beim kreativen Urheber um den Schutz seines Werkes im engeren Sinne geht, werden bei den Leistungsvermittlern ideelle und wirtschaftliche Interessen geschützt. Diese Leistungsvermittler stehen regelmäßig hinter den schöpferisch Tätigen und verbreiten deren Werke.

Urheber haben in Bezug auf das Werk eine eigentumsähnliche Position. Deshalb sprechen Rechtsexperten davon, dass Urheberrechtsschutz zum einen die Urheberrechtspersönlichkeit schützt, zum anderen dem Urheber eine Eigentumsgarantie gewährt.

Abgrenzungsprobleme zur Urhebereigenschaft können sich ergeben, wenn jemand eine Idee für ein Werk hat, ohne an dessen Umsetzung beteiligt zu sein. Der Ideengeber ist in aller Regel kein Urheber. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er mit seiner Idee so präzise Anweisungen gibt, dass der Umsetzende keinen weiteren Beitrag zur Erschaffung des Werkes leistet.

Anders als bei Markenrechtsschutz oder für Patente ist für die Entstehung des Urheberrechtsschutzes keine Anmeldung oder Registrierung notwendig. Mit der Schaffung des Werkes entsteht das Urheberrecht für eine Dauer von 70 Jahren. Nach dem Tod des Urhebers geht das Urheberrecht auf die Erben über.

Wer eigene Schöpfungen wie etwa ein Logo schützen lassen möchte, muss darauf achten, ob seine Schöpfung die Anforderungen an ein Werk im Sinne des Urheberrechtsschutzes erfüllt. Ist das nicht der Fall, kommt alternativ die Eintragung einer geschützten Marke in Betracht. Der Anwalt für Urheberrechtsschutz steht bei diesen und ähnlichen Fragen beratend zur Verfügung.

Wie unterscheiden sich Urheberrecht, Nutzungs- und Verwertungsrecht?

Der Schöpfer eines Werkes hat automatisch das Urheberrecht inne. Dabei hat er auch die Möglichkeit, anderen Parteien das Recht einzuräumen, das Werk zu nutzen. Er räumt dann ein Nutzungsrecht ein. Näheres regelt § 31 UrhG. Dabei ist auch von verschiedenen Ausgestaltungen bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes die Rede. Das Nutzungsrecht ist ein aus dem Urheberrecht abgeleitetes Recht, das vom Urheber eingeräumt wird. Der Nutzer erhält dafür regelmäßig eine Lizenz gegen Entgelt.

Im Kontext des Urheberrechtsschutzes fällt häufig das Stichwort Verwertungsrecht. Es ist vom Nutzungsrecht zu unterscheiden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten, die in den §§ 12-14 UrhG geregelt sind. Daneben definiert das Gesetz in den folgenden Paragrafen die Verwertungsrechte des Urhebers.

Sie sind umfassend geregelt, damit dem Urheber sämtliche wirtschaftlichen Vorteile aus dem Werk zustehen. Wenn der Urheber Nutzungsrechte überträgt, geschieht das zur wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. Die Nutzungsrechte ermöglichen es dem Urheber in der Praxis, ein Werk umfassend wirtschaftlich zu verwerten.

Urheberrechte übertragen: Worauf ist zu achten?

Die Urheberpersönlichkeitsrechte und im Gesetz geregelte Verwertungsrechte sind nicht übertragbar. Übertragbar ist das Nutzungsrecht. Rechtssystematisch macht es einen Unterschied, ob Urheberrechte selbst übertragen werden können oder ein Nutzungsrecht eingeräumt werden darf.

Die Rechteeinräumung ist im Urheberrechtsgesetz in den §§ 31-44 UrhG geregelt. Hier finden sich grundsätzliche Vorschriften zu Nutzungsrechten. Daneben ist im jeweiligen Einzelfall ein Lizenzvertrag notwendig, um das Nutzungsrecht einzuräumen. Lassen Sie Ihren Anwalt für Urheberrechtsschutz Lizenzverträge gestalten und prüfen. Beim Lizenzvertrag kommt es immer auf das Detail an.

Als Urheber möchten Sie vielleicht das Nutzungsrecht zeitlich befristen oder inhaltlich begrenzen. Lassen Sie sich zu diesen Möglichkeiten anwaltlich beraten.

Urheberrecht nachweisen und Urheberrecht schützen

Auch wenn das Urheberrecht mit der Schöpfung automatisch entsteht, ergeben sich im praktischen Rechtsalltag häufig Streitigkeiten über die Urheberschaft. Zwar ist, anders als in anderen Bereichen, keine Registrierung oder Anmeldung der Urheberschaft notwendig. Genau dieses fehlende Erfordernis kann jedoch für Probleme sorgen, wenn der Urheber am Ende seine Urheberschaft nicht nachweisen kann.

Der Terminus Copyright kommt aus dem angelsächsischen Rechtsbereich. Dort existiert ein sogenannter Copyright-Vermerk, der die Urheberschaft dokumentiert. Dieser Copyright-Vermerk ist in den angelsächsischen Gesetzeswerken so vorgesehen. In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Copyright-Vermerk. Dennoch macht es gerade im Internet und in den sozialen Medien oft Sinn, Fotos oder Texte mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen. Wir beraten Sie gern zum Thema.

Um ein Copyright zu sichern und das Urheberrecht zu schützen, kann es sinnvoll sein, bestimmte Maßnahmen für eine Beweissicherung zu ergreifen. Hier steht vorwiegend eine angemessene Dokumentation im Vordergrund. Sie dient dem späteren Beweis über die eigene Urheberschaft.

Möglich wird der Nachweis beispielsweise über einen Prioritätennachweis, der anwaltlich hinterlegt ist und die Schöpfung des Werkes dokumentiert.

Urheberrecht heißt auch, auf mögliche Verletzungen zu achten. Selbst wenn das Urheberrecht ohne weiteres Zutun mit der Schöpfung entsteht, werden Verletzungen des Urheberrechtsschutzes nicht automatisch geahndet. Hier muss der Urheber aktiv werden und sein Werk im Auge behalten.

Der Anwalt für Urheberrechtsschutz und seine Aufgaben

Der Urheberrechtsanwalt unterstützt Sie bei der Wahrung Ihrer Urheberrechte. Dabei geht es unter anderem um die Geltendmachung Ihrer gesetzlichen und/oder vertraglichen Rechte. 

So können Sie die Verletzung Ihres Urheberrechts oder Ihrer Nutzungsrechte an einem Werk rügen oder gegen Sie behauptete Verletzungen hinsichtlich einer Werknutzung  abwehren. Beispielsweise regelmäßig streitbar sind auch ausgebliebene Lizenzzahlungen eines Lizenznehmers aus einem Lizenzvertrag über ein Werk.

Anwälte mit Spezialisierung und Schwerpunkt im Urheberrecht werden dabei beratend, gestaltend, gerichtlich wie außergerichtlich tätig. Sie stehen Ihnen zur Seite, um Vor- und Lizenzverträge mit Lizenznehmern zu entwerfen oder zu prüfen und zu verhandeln.

Sie können für Sie Urheberrechtsverletzer wirksam abmahnen und in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Ihre Ansprüche geltend machen. In einer solchen Abmahnung können Ansprüche auf

  • Auskunft hinsichtlich der Werknutzungen (offline und online)
  • Schadensersatz (regelmäßig nach und auf Basis der erteilten Auskunft)
  • Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (zum unverzüglichen Abstellen der Verletzungen!)

Die Urheberrechtsexperten können ebenso prüfen, ob eine Ihnen erteilte Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechtlich wirksam ist oder nicht.

Als Urheber werden Sie dazu beraten, wie Sie beweisfest Urheberrecht und Copyright sichern. Urheberrecht erweist sich in vielen Details als komplexes Rechtsgebiet. Dabei können sich durch technische Weiterentwicklungen immer wieder neue Rechtsfragen ergeben. Hier hat etwa das Internet und seine umfassende Nutzung durch viele Menschen urheberrechtlich eine ganz neue Situation geschaffen.

Aktuelle Rechtsfragen ergeben sich zum Beispiel durch die Nutzung von künstlicher Intelligenz bei der Schaffung von Werken. Wie wird man urheberrechtlich damit umgehen, dass Plattformen wie ChatGPT auf Werke von Kreativen zurückgreifen und diese in neuer Form zusammensetzen? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema KI und Urheberrecht.

Die ELBKANZLEI an Ihrer Seite

Suchen Sie in Urheberrechtsfragen zeitnah anwaltlichen Rat durch unsere spezialisierten Anwälte. Es gelten Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche. Verzichten Sie nicht auf das Urheberrecht, das Ihnen als Kreativer für Ihre Werke zusteht. Profitieren Sie wirtschaftlich von der Verwertung Ihrer Schöpfungen durch präzise und vorteilhaft gestaltete Lizenzverträge.

Erfahren Sie, wie Sie Ihr Urheberrecht angesichts neuer technischer Entwicklungen noch besser schützen können. Der Gesetzgeber und unsere Rechtsordnung bewerten das Urheberrecht und den Urheberrechtsschutz hoch. Lassen Sie Urheberrechtsverletzungen nicht zu. Schöpfen Sie rechtliche Möglichkeiten bei Schutz und Verwertung Ihrer Urheberrechte aus.

Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen wir Sie gern. Wir haben sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Verfahren zur Zufriedenheit unserer Mandanten abgeschlossen.

Haben Sie für sich Beratungsbedarf erkannt, melden Sie sich jederzeit gerne bei uns. Eine E-Mail an rae@elbkanzlei.com oder ein Anruf unter +49 40 55431902 genügt. Gern können Sie auch unser Kontaktformular verwenden: https://www.elbkanzlei.com/kontakt/.

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Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gern hierzu und stehen Ihnen ebenso gern zur Verfügung. 

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