Urheberrechtsverletzung Strafe – Hilfe vom Anwalt

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann schwerwiegende Folgen haben – von hohen Schadensersatzforderungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. Gerade Programmierer und Designer, die unbeabsichtigt geschützte Inhalte nutzen, stehen oft vor erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken. Ein spezialisierter Anwalt kann nicht nur Strafen abwehren, sondern auch dabei helfen, zukünftige Verstöße zu vermeiden.
Urheberrechtsverletzung Strafe

Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind vielfältig. Sie reichen von zivilrechtlichen bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen. 

  • Das Urheberzivilrecht zielt vor allem auf den finanziellen Ausgleich und die Wiederholung zukünftiger Verstöße ab. 

Hier zahlt der Schädiger an den Geschädigten.

  • Das Urheberstrafrecht dagegen wird bei vorsätzlichen Verstößen relevant und ahndet sie durch Behörden (wie mit Bußgeld). 

Hier zahlt der Schädiger an den Staat.

Letzteres schützt vor allem die Verwertungsrechte der Urheber und stellt schwerwiegende Eingriffe wie die unbefugte Nutzung, Veränderung oder Verbreitung geschützter Werke unter Strafe.

Die strafrechtlichen Tatbestände des Urheberstrafrechts finden sich in den §§ 106 bis 108b UrhG und erfassen unter anderem die unbefugte Verwertung geschützter Werke, die unbefugte Anbringung von Urheberbezeichnungen sowie Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen.

In diesem Artikel beleuchtet Rechtsanwalt Boris Nolting, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, die Grundlagen des Urheberstrafrechts, die im Urheberrechtsgesetz enthaltenen Straftatbestände und die Strafandrohung der Straftatbestände.

Inhalt

Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

Das Urheberrecht hat mehrere zentrale Aufgaben, die darauf abzielen, die Interessen der Urheber, der Rechteinhaber und der Gesellschaft zu schützen und auszugleichen.

Schutz der schöpferischen Leistung

Eine zentrale Aufgabe des Urheberrechts ist es, die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers zu schützen, indem es ihm ausschließliche Rechte an seinem Werk einräumt. Dies fördert Kreativität und Innovation, da die Urheber sicher sein können, dass ihre Werke nicht ohne ihre Zustimmung veröffentlicht, genutzt oder vervielfältigt werden.

Schutz wirtschaftlicher Interessen

Eine weitere Aufgabe des Urheberrechts ist es, den Urhebern und Rechteinhabern zu ermöglichen, von der Verwertung ihrer Werke finanziell zu profitieren. Damit wird sichergestellt, dass kreatives Schaffen eine wirtschaftliche Grundlage hat und somit nachhaltig betrieben werden kann.

Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers

Als dritte Aufgabe schützt das Urheberrecht neben den wirtschaftlichen Interessen auch die persönlichen Rechte des Urhebers, die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Dabei handelt es sich um besondere Persönlichkeitsrechte des Urhebers, z.B. das Recht zu bestimmen, ob und wie seine Schöpfung veröffentlicht wird. Der Urheber hat auch das Recht, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden. Er kann verhindern, dass sein Werk verändert oder in einer Weise genutzt wird, die seine Ehre oder seinen Ruf verletzt.

Schutz vor unrechtmäßiger Nutzung und Verfälschung

Damit das Urheberrecht seiner Aufgabe, Werke und Urheber zu schützen, gerecht werden kann, muss es auch eine effektive Durchsetzung dieser Rechte ermöglichen. Ein zentrales Anliegen des Urheberrechts ist daher der Schutz vor unrechtmäßiger Nutzung und Verfälschung. Eine unrechtmäßige Nutzung liegt vor, wenn ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers verwendet wird.
Darunter fällt zum Beispiel die unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder kommerzielle Nutzung eines Werkes, sei es auf Social-Media-Plattformen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder in Werbekampagnen. Da der Urheber das ausschließliche Recht hat, über die Nutzung seines Werkes zu entscheiden, stellt jede Nutzung ohne seine Zustimmung eine Rechtsverletzung dar.

Urheberzivil- und Urheberstrafrecht

Im Falle einer Urheberrechtsverletzung sieht das Urheberrecht verschiedene rechtliche Instrumente vor. Dem Urheber bzw. Rechteinhaber stehen daher verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, um sich zu wehren. Die meisten Menschen und Urheber verbinden mit dem Thema Urheberrechtsverletzung die rechtlichen Mittel wie Abmahnung, Unterlassungserklärung oder Schadensersatzforderung.

Diese zulässigen rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten sind in den §§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt und bilden den Kern des zivilrechtlichen Urheberrechts (Urheberzivilrecht).

Das Urheberstrafrecht, d.h. die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen bestimmte Normen des Urheberrechtsgesetzes, ist in der Regel deutlich weniger bekannt. Während das Zivilrecht darauf abzielt, die Interessen des Rechteinhabers zu schützen, den entstandenen Schaden auszugleichen und zukünftige Verstöße zu verhindern, kommen bei schwerwiegenden Verstößen auch strafrechtliche Sanktionen zum Tragen. Zivilrechtlich steht häufig die außergerichtliche Lösung im Vordergrund, etwa durch Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. Die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung bleibt jedoch bestehen, insbesondere bei vorsätzlichem oder gewerbsmäßigem Handeln.

Die Folgen einer Urheberrechtsverletzung können daher von finanziellen Forderungen bis hin zu empfindlichen Strafen reichen, was die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit urheberrechtlich geschützten Werken unterstreicht.

Ist die Verletzung des Urheberrechts eine Straftat?

Die Verletzung von Urheberrechten kann nach den Vorschriften der §§ 106-108b UrhG auch strafrechtlich verfolgt werden. Der Schutz der Urheberrechte durch das Urheberstrafrecht ist jedoch nicht so umfassend und weitreichend wie der Schutz durch das Urheberzivilrecht. So werden die Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12-14 UrhG) nur in einem Teilbereich durch den Straftatbestand des § 107 UrhG geschützt. Die Verwertungsrechte des Urheberrechtsgesetzes (§§ 15-24 UrhG) werden hingegen durch die Strafnorm des § 106 UrhG wesentlich umfassender geschützt und bilden den Kern des Urheberstrafrechts.

Das Urheberstrafrecht war lange Zeit bedeutungslos und spielt auch heute noch eine eher untergeordnete Rolle. Die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen gewinnt jedoch an Bedeutung, seit es technisch wesentlich einfacher geworden ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen und damit ohne großen Aufwand Gewinne zu erzielen (z.B. Kopien von Kinofilmen, illegales Streaming, Filesharing etc.)

Das Urheberrechtsgesetz kennt insgesamt 4 Verletzungstatbestände:

  • § 106 UrhG: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
  • § 107 UrhG: Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
  • § 108 UrhG: Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
  • § 108b UrhG: Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

Darüber hinaus enthält § 111a UrhG weitere Bestimmungen, die sanktionswürdige Verstöße gegen das Urheberrecht als Ordnungswidrigkeit ahnden. Dabei sind die Vorschriften des § 111a UrhG über urheberrechtliche Ordnungswidrigkeiten als Ergänzung zu den Straftatbeständen des § 108b UrhG zu sehen, die dem Schutz der ergänzenden Schutzbestimmungen der §§ 95a ff. UrhG dienen.

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke – § 106 UrhG

Nach § 106 UrhG ist es strafbar, urheberrechtlich geschützte Werke, deren Bearbeitungen oder Umgestaltungen ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechtsinhabers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Darunter fallen Handlungen wie das Kopieren von Musik oder Filmen, das Hochladen geschützter Inhalte auf Plattformen oder das öffentliche Abspielen von Musik ohne Lizenz.

Dieser Straftatbestand schützt die Rechte der Urheber und soll die unerlaubte Nutzung ihrer Werke verhindern. Schutzgegenstand sind die in § 2 UrhG aufgeführten Werke. Damit ist die Strafnorm von den zivilrechtlichen Grundsätzen des Urheberzivilrechts abhängig (sog. zivilrechtliche Akzessorietät). Liegt einer der Fälle vor, in denen die Verwertung zulässig sein soll, entfällt die Strafbarkeit. Zu den gesetzlich zulässigen Fällen gehören u.a. die Fälle der §§ 44a bis 60 UrhG.

§ 106 UrhG schützt also den Urheber vor der unautorisierten Nutzung und Veränderung seines Werkes in einer Weise, die seine Rechte oder seinen künstlerischen Ausdruck beeinträchtigen könnte.

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung – § 107 UrhG

Nach § 107 Abs. 1 UrhG ist es strafbar, ein Werk der bildenden Künste unbefugt mit einer Urheberbezeichnung zu versehen. Der Paragraph unterscheidet zwei konkrete Fälle:

  • 107 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Original): Es ist strafbar, auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste ohne Einwilligung des Urhebers eine zutreffende Urheberbezeichnung anzubringen. Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Urheber der Handlung ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus ist auch die Verbreitung von Werkexemplaren mit unbefugt angebrachter Urheberbezeichnung strafbar.
  • 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG (Vortäuschen eines Originals): Strafbar ist auch das Anbringen einer Urheberbezeichnung auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um das Original des Werkes. Die Strafbarkeit ist hier besonders streng, da neben den Rechten des Urhebers auch die Interessen der Allgemeinheit geschützt werden. Eine Einwilligung des Urhebers kann hier die Strafbarkeit nicht beseitigen. Strafbar ist auch das Verbreiten solcher gefälschter bzw. vorgetäuschter Originale.

Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, wie z.B. bei Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB). Wichtig ist, dass § 107 UrhG keine Strafbarkeit für das Anbringen falscher Urheberbezeichnungen (z.B. durch Kunstfälscher) vorsieht, da solche Handlungen in der Regel durch andere Strafvorschriften geahndet werden.

Dieser Paragraph schützt nicht nur die Rechte des Urhebers, sondern auch das öffentliche Interesse daran, dass die Echtheit von Kunstwerken und anderen kreativen Schöpfungen nicht irreführend dargestellt wird.

Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte – § 108 UrhG

Nach § 108 UrhG ist der unbefugte Eingriff in nahezu alle verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) strafbar, wobei der Schwerpunkt auf der unerlaubten Verwertung dieser Rechte liegt. Anders als beim Schutz von Persönlichkeitsrechten, wie z.B. dem Schutz vor Entstellung, steht hier die unternehmerische Leistung des Schutzrechtsinhabers im Vordergrund. Dieser strafrechtliche Schutz gilt für die meisten Leistungsschutzrechte mit Ausnahme des Veranstalterrechts nach § 81 UrhG, das keinen strafrechtlichen Schutz genießt.

Der Begriff der Verwertung umfasst nach § 108 sowohl die körperliche Verwertung (z.B. Vervielfältigung und Verbreitung) als auch die unkörperliche Verwertung (z.B. öffentliche Wiedergabe). Dies entspricht den Grundsätzen des § 106 UrhG, wobei die Verwertung in § 108 speziell auf die Schutzrechte ausgerichtet ist. Ein besonderer Schwerpunkt des § 108 liegt auf den zunehmend relevanten Bereichen der Musik-, Video- und Computerpiraterie, die insbesondere in Abs. 1 Nr. 4 und 5 angesprochen werden.

Tatobjekte des § 108 sind alle in Absatz 1 genannten Schutzrechte einschließlich der Bearbeitungen und Umgestaltungen, soweit sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Die Tathandlungen umfassen die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe sowie die Verwertung in den weiteren in den Nummern 4 bis 8 genannten Formen. Für verwandte Schutzrechte gelten zum Teil besondere Schrankenregelungen, wie z.B. in § 87c UrhG für Datenbanken.

Die Einwilligung des Rechtsinhabers kann einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund darstellen, hebt aber den Tatbestand nicht auf. Zustimmungsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Leistungsschutzrechts, das – anders als das Urheberrecht – häufig übertragbar ist. Bearbeitungen bedürfen sowohl der Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers als auch des Bearbeiters.

Insgesamt erweitert § 108 UrhG den Schutz der Leistungsschutzrechte, setzt aber voraus, dass die jeweiligen Handlungen die spezifischen Ausschließlichkeitsrechte der Berechtigten verletzen. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei reinen Vergütungsansprüchen, entfällt die Strafbarkeit.

Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen – § 108b UrhG

Gemäß § 108b UrhG ist es strafbar, technische Schutzmaßnahmen unbefugt zu umgehen oder Rechteinformationen zu entfernen bzw. zu verändern. Ziel der Regelung ist es, die Verwertungsrechte der Berechtigten zu schützen, indem Handlungen unter Strafe gestellt werden, die den Zugang zu geschützten Werken erleichtern oder die Rechtewahrnehmung behindern. Dabei wird zwischen verschiedenen Straftatbeständen unterschieden:

Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1): Strafbar ist die unbefugte Umgehung von technischen Maßnahmen, die der Rechteinhaber zulässigerweise getroffen hat, wie z.B. Kopierschutz oder Digital Rights Management (DRM). Diese Vorschrift entspricht einem Verstoß gegen § 95a Abs. 1 UrhG.

Entfernen oder Verändern von Rechteinformationen (§ 108b Abs. 1 Nr. 2): Wer Informationen zur Rechtewahrnehmung (z.B. digitale Wasserzeichen) unbefugt entfernt oder verändert, macht sich strafbar. Dies gilt auch, wenn ein Werk mit veränderten Rechteinformationen verbreitet wird. Die Vorschrift richtet sich gegen Verstöße nach § 95c Abs. 1 und Abs. 3 UrhG.

Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung von Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 2): Der gewerbsmäßige Vertrieb von Geräten oder Software, die eigens dazu bestimmt sind, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen, ist ebenfalls strafbar und stellt einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG dar.

Eine Besonderheit des § 108b UrhG besteht in der Privilegierung des privaten Gebrauchs bei Verstößen nach Abs. 1. Eine Strafbarkeit scheidet aus, wenn die Handlung ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zugunsten einer dem Täter persönlich verbundenen Person erfolgt. Der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ ist eng auszulegen und beschränkt sich auf das enge persönliche Umfeld des Handelnden. Diese Privilegierung war notwendig, da die allgemeine Schranke des § 53 UrhG (Privatkopie) hier nicht greift. Die Vorschriften des § 108b UrhG sind auf Computerprogramme nicht anwendbar (§ 69a Abs. 5 UrhG). Verstöße im Zusammenhang mit Software sind daher anderweitig geregelt.

108b UrhG ist ein wichtiges Instrument zum Schutz der Verwertungsrechte im digitalen Raum, insbesondere bei der Verwendung von technischen Schutzmaßnahmen und digitalen Rechteinformationen. Die Regelung schafft einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Rechteinhaber und der Privilegierung des privaten Gebrauchs.

Wie hoch sind die Strafen für eine Urheberrechtsverletzung?

Die Strafen für Urheberrechtsverletzungen nach dem Urheberstrafrecht hängen von der Schwere der Tat, der Art der Nutzung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Alle Tatbestände des Urheberstrafrechts (§§ 106 bis 108b UrhG) sind Vergehen und keine Verbrechen. Ein Verstoß gegen die Straftatbestände des § 106 UrhG, § 107 UrhG und § 108 UrhG wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmäßig, kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren betragen (§ 108a UrhG). In den Fällen des § 106 UrhG, § 107 UrhG und § 108 UrhG ist jeweils auch der Versuch strafbar. Gleiches gilt für den Versuch der gewerbsmäßigen Begehung (§ 108a Abs. 2 UrhG).

Bei einem Verstoß gegen § 108b UrhG beträgt die Freiheitsstrafe maximal ein Jahr oder der Verstoß wird mit Geldstrafe geahndet. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Tat gemäß § 108b Abs. 3 UrhG mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Vertragsstrafe ist keine strafrechtliche Sanktion

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht ist eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung üblich. Mit Abgabe dieser Erklärung verpflichtet man sich, ein bestimmtes Verhalten nicht mehr zu wiederholen. Ein Verstoß gegen diese strafbewehrte Unterlassungserklärung hat zivilrechtliche Konsequenzen und führt zur Zahlung der vereinbarten und angedrohten Vertragsstrafe.

Die Vertragsstrafe wird zwischen dem Rechteinhaber und dem Verletzer im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages vereinbart, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Ziel ist es, den Verletzer durch eine abschreckende finanzielle Belastung zur Einhaltung des vereinbarten Verhaltens zu bewegen. Die Höhe der Vertragsstrafe wird in der Unterlassungserklärung festgelegt oder im Streitfall vom Gericht festgesetzt.

Darüber hinaus verpflichtet sich der Verletzer in der Unterlassungserklärung regelmäßig zum Ersatz der dem Rechteinhaber entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese Verpflichtung sieht regelmäßig eine vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahners vor, die aber nicht erforderlich ist, um den etwaig bestehenden Unterlassungsanspruch zu erledigen.

Da es sich bei der Vertragsstrafe um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, ist die Vertragsstrafe keine strafrechtliche Sanktion. Während strafrechtliche Sanktionen durch staatliche Instanzen verhängt werden und auf allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften beruhen, beruht die Vertragsstrafe auf dem Prinzip der Selbstbindung durch den Vertrag bzw. der Abgabe der Unterlassungserklärung.

Im Falle einer Zuwiderhandlung muss der Rechteinhaber die Zahlung der Vertragsstrafe zivilrechtlich geltend machen, was jedoch in der Regel leicht durchsetzbar ist, da der Verletzer die Unterlassungserklärung freiwillig abgegeben hat.

Wird Ihnen ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen? Oder wollen Sie eine Verletzung Ihrer Rechte vermeiden?
Wenn Sie Urheberrechte an Bildern schützen wollen, oder eine andere Rechtsverletzung im Raum steht. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

Wie viel Schadensersatz gibt es bei Urheberrechtsverletzung?Unabhängig von strafrechtlichen Konsequenzen kann der Verletzer zivilrechtlich zur Zahlung aufgefordert werden. Hierbei handelt es sich um den Schadensersatzanspruch der geschädigten Partei.

Der Inhaber der Urheberrechte kann die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes wegen der illegalen Verwendung oder Verbreitung seiner Schöpfung verlangen. 

Die Höhe des Anspruchs kann der Inhaber grundsätzlich mit 3 Methoden beziffern. Der verletzte Inhaber kann hier eine Methode auswählen:

Der fiktive Schaden kann auf 3 verschiedene Arten berechnet werden: 

  1. auf Basis der Lizenzanalogie,
  2. auf Grundlage des Verletzergewinns,
  3. auf Grundlage des entgangenen Gewinns für den Rechtsinhaber. 

In der Praxis ist ein Schaden auf Grundlage der letzten zwei Berechnungsgrundlagen häufig schwer darzulegen. Aufgrund der damit einhergehenden Beweislastproblematik wählt der Inhaber oft eine Berechnung nach der Lizenzanalogie. 

Lizenzanalogie ist eine Methode zur Berechnung des Schadensersatzanspruches bei Verschulden gemäß § 97 Abs. 1, S. 1, Alt. 3 UrhG.

Die Lizenzanalogie stellt objektiv darauf ab, was bei vertraglicher Einräumung zur vorgenommenen Nutzung des Werkes (Verletzungshandlung) ein vernünftiger Lizenzgeber (verletzter Urheber oder anderer Nutzungsrechtinhaber) gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer bezahlt hätte.

Die Schadenshöhe beziffert sich also nach dem Preis, den der Nutzer bei einer legalen Verwendung des Werkes hätte zahlen müssen. 

Fazit – Urheberrecht Strafe

  • Zivil- und strafrechtliche Folgen: Urheberrechtsverletzungen können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen haben. Während im Zivilrecht der finanzielle Ausgleich und die Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen im Vordergrund stehen, zielt das Urheberstrafrecht auf die Ahndung konkreter Verstöße, insbesondere bei vorsätzlichem oder gewerbsmäßigem Handeln.
  • Strafrechtliche Tatbestände: Die §§ 106 bis 108b UrhG enthalten verschiedene strafrechtliche Tatbestände, darunter die unbefugte Verwertung geschützter Werke (§ 106), die unbefugte Anbringung von Urheberbezeichnungen (§ 107), Eingriffe in verwandte Schutzrechte (§ 108) und die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 108b).
  • Strafen und Versuchsstrafbarkeit: Verstöße gegen die §§ 106 bis 108 UrhG sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 108b UrhG nur bis zu einem Jahr) bedroht. Gewerbsmäßige Verstöße (§ 108a UrhG) können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei § 108b UrhG nur bis zu drei Jahren) bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar, sofern er vorsätzlich oder gewerbsmäßig erfolgt.
  • Vertragsstrafe und Abmahnung: In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen ist die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung ein übliches Mittel. Dann ist die Verletzung und damit die Abmahnung begründet, begründet sich der Unterlassungsanspruch. Ein Verstoß gegen eine solche Erklärung führt grundsätzlich nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern zur Zahlung einer zivilrechtlich vereinbarten Vertragsstrafe.

Wir empfehlen keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Andernfalls droht Gefahr, dass man sich unnötig weitreichend verpflichtet, wobei die reine Unterlassung mit Vertragsstrafe den Unterlassungsanspruch erledigt hätte.

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