Was muss ich beim UWG als Unternehmer beachten?
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt den unverfälschten Wettbewerb. Jede Kundin und jeder Kunde sollen vor unwahren oder irreführenden Angaben in der Werbung geschützt werden. Weiterhin werden Unternehmer vor dem unzulässigen Verhalten von Mitbewerbern geschützt.
Kritisch:
„Wir haben das noch nie gemacht, haben aber jahrelange Erfahrung damit!“
Wie ist diese widersprüchliche Aussage wettbewerbsrechtlich einzustufen. ABMAHNBAR???
Vorwort:
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt den fairen Wettbewerb. Unternehmer und Verbraucher werden vor dem unzulässigen Verhalten von Marktteilnehmern, wie Mitbewerbern/ Konkurrenten, geschützt. Das UWG schützt aber auch Verbraucher vor unwahren und irreführenden Angaben in der Werbung.
Als ein Beispiel zu unlauterer Werbung führen wir ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 25.03.2021 – 6 U 212/19 an. Dort ging es darum, wie Begrifflichkeiten im Sinne des UWG ausgelegt werden können.
Zur Sache:
Ein Mitbewerber klagte zivilrechtlich, weil von einem seiner Konkurrenten folgende Äußerungen werblich benutzt wurden:
„…Unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Whirlpools hat gezeigt, …“
„…das Ergebnis unserer jahrelangen Erfahrung im Wellness-Bereich …“
Die Klägerin hielt somit die Werbung mit „jahrelanger Erfahrung“ für irreführend und klagte auf Unterlassung.
In der Entscheidung ging es nun darum was unter dem Begriff „jahrelang“ zu verstehen ist.
Diese Werbeäußerung suggeriert Kontinuität und wirtschaftliche Fortdauer. Kann sich auf „jahrelang“ aber auch ein Unternehmen berufen, dass noch kein Jahr am Markt ist???
Darum ging es in dem Fall des OLG FFM:
Zum Urteil:
Bei einem Inhaberwechsel oder einer Unternehmensnachfolge geht man von wirtschaftlicher Fortdauer aus, wenn das Unternehmen als wesensgleich anzusehen ist. Fraglich aber, ob der sich der neue Inhaber auf die Erfahrung des vorrangegangenen Inhabers berufen kann.
Berufungsgericht weist die Klage ab:
In dem genannten Urteil hat das Berufungsgericht die Klage (auch) abgewiesen, soweit das Gericht der ersten Instanz die Beklagte verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer langjährigen Erfahrung mit der Formulierung:
„Unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Whirlpools…“ und/oder „… unserer jahrelangen Erfahrung im Wellness-Bereich…“
zu werben.
Warum wurde die Klage nun abgewiesen?
Es geht nicht um eine Werbung mit „langjähriger Erfahrung“, sondern mit der Aussage „Jahrelanger Erfahrung“. Das Gericht ist der Auffassung, dass langjährig eine lange Reihe von Jahren bedeutet und „jahrelang“ schon eine Dauer von zwei Jahren bezeichnen kann.
Nur schlüssig und nachvollziehbar.
Insoweit hat der Unterlassungsantrag der Klägerin (auf die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage) keinen Erfolg.
Den Unterlassungsantrag zu hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Zitat:
„Die diesem Antrag verfolgt die Klägerin das Ziel, es der Beklagten verbieten zu lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Whirlpools mit einer Allein- beziehungsweise Spitzenstellung mit der Formulierung „(…) Europas größtem Spa- und Wellness-Anbieter …“ zu werben und/oder werben zu lassen.
Die Anspruchsgrundlage folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UWG.“ Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung vor.
Fazit: Es ist somit wichtig, jede geplante Werbeaussage gründlich zu überprüfen. Ein generelles Verständnis für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist daher wichtig.
Welchen Zweck verfolgt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb steht im Fokus. (§ 1 UWG). Jedes nicht faire oder nicht ehrliche Verhalten eines Wettbewerbsteilnehmers ist unlauter.
Im Umkehrschluss sind Werbeaussagen, die nicht gegen das UWG verstoßen, erlaubt. In dem oben genannten Beispiel sieht man, wie schwer es für einen Laien ist, die Grenzen zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist immer die endgültige Überprüfung des Gerichts erforderlich. Daher ist bei einigen Formulierungen Vorsicht geboten. Nachfolgend einige
Praxisbeispiele aus dem Wettbewerbsrecht:
Nach § 3 Abs. § UWG können insbesondere folgende Aussagen unlauter sein:
- Verwendung von Qualitätskennzeichen oder Gütezeichen, die nicht von unabhängiger Stelle geprüft wurden;
- Versprechen, die an nicht halten kann oder will, beispielweise Lockangebote von Waren, die nicht ausreichend vorhanden sind;
- Unwahre Angaben, die den Verbraucher im Kaufprozess unter Druck setzen. Zum Beispiel Slogans wie: „Nur heute und dann nie wieder.“;
- Nach dem Vertragsabschluss in deutscher Sprache die Verwendung einer anderen Sprache für den Support;
- Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks über die Eigenschaften des Produkts oder der Dienstleistung;
- Werbung mit bestehenden rechtlichen Gegebenheiten, beispielweise die zweijährige Gewährleistungsfrist bei neuen Produkten;
- Vorsicht bei Zeitungsartikeln, die nicht die Information, sondern die Werbung im Fokus haben;
- Werbung, die die potentiellen Kunden unter Druck setzt und deren Angst instrumentalisiert;
- Keine klare Abgrenzung von den Mitbewerbern, die viel für ein vergleichbares Produkt werben;
- Unklare Zusatzkosten, die beispielsweise durch den Versand entstehen und die nicht klar angekündigt werden.
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Wenn Sie mehr Details zu den Haftungsfällen des Wettbewerbsrechts oder anderen Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Fragen zu diesem Artikel können Ihnen die erfahrenden Fachanwälte der ELBKANZLEI beantworten.